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DV 462
 

DV 462
 
 

Deutsche Reichsbahn
 
 

Dienstvorschrift
f ür den
Dienst auf Strecken mit elektrischer
 Zugförderung

(Einphasenwechselstrom)

DV EB -
 
 

Gültig ab 1. Januar 1985
 
 

Deutsche Reichsbahn
 Drucksachenverlag
  Berlin 1984

DV 462



 
Herausgeber 
und 
Geschäftsführung
Ministerium für Verkehrswesen
 Hauptverwaltung der Maschinenwirtschaft
   der Deutschen Reichsbahn
Inkraftsetzung
 genehmigt durch:
Der Minister, M-EI-2,
vom 18. Februar 1984

 
 
 
 
 
 
 
 

 


1. Auflage
Verlag:  Drucksachenverlag der Deutschen Reichsbahn
Druckgenehmigungs-Nr.: Ag 130/22/84 B
LSV 3810
Gedruckt in der Deutschen Demokratischen Republik
Gesamtherstellung:  Grafischer Großbetrieb Völkerfreundschaft

Verteiler:
 
1. Ministerium für Verkehrswesen

Reichsbahndirektionen

Direktion der Ausbesserungswerke der Deutschen Reichsbahn

Reichsbahnbaudirektion

Ingenieurbüros der Deutschen Reichsbahn

Zentralstelle Elektrifizierung der Deutschen Reichsbahn

Baubetriebsleitung der Deutschen Reichsbahn

Signal- und Fernmeldewerk der Deutschen Reichsbahn

Hauptinspektion für Arbeits- und Produktionssicherheit der Deutschen Reichsbahn

Bauzüge des Hauptdienstzweiges Bahnanlagen

Zentrales Forschungsinstitut des. Verkehrswesens der DDR

MITROPA Generaldirektion

Hochschule für Verkehrswesen "Friedrich List''

Ingenieurschule für Verkehrstechnik "Erwin Kramer")

Ingenieurschule für Transportbetriebstechnik

 Betriebsakademie der Deutschen Reichsbahn 

Betriebsberufsschulen der Deutschen Reichsbahn
 
2. Im Bereich der Strecken mit elektrischer Zugförderung

Reichsbahnämter

Bahnhöfe

Bahnbetriebswerke

Starkstrommeistereien

Bahnstromwerke

Reichsbahnkraftwerk "DSF"

Bahnbetriebswagenwerke

Bahnmeistereien

Brückenmeistereien

Hochbaumeistereien

Oberbauwerke

Signal- und Fernmeldemeistereien

Investbauleitungen

Reichsbahnausbesserungswerke

Dienststellen der Reichsbahnbaudirektion
 
3. Persönlich zuzuteilen 

a) den Schaltberechtigten der elektrischen Zugförderung 

b) den Triebfahrzeugführern elektrischer Triebfahrzeuge und

c) dem vom Leiter der unter 1. und 2. genannten Dienststellen zu bestimmenden Personenkreis
 
4.  Zugänglich zu machen den Schaltbeauftragten im Bereich der Strecken mit elektrischer Zugförderung durch Auslegen in den Diensträumen.


Diese Dienstvorschrift darf frei abgegeben werden.



 

Inhaltsverzeichnis

Vorbemerkungen

1. Abschnitt -  Allgemeine Bestimmungen -
 
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Gefahren des elektrischen Zugbetriebes 
§ 4  Belehrungen
§ 5 Abgrenzung der Zuständigkeiten
     
2.Abschnitt - Betreiben der Fahrleitungsanlagen,  sicherheitstechnische Forderungen -
 
§ 6 Speisung und Aufteilung der Fahrleitungsanlagen 
§ 7 Schaltberechtigung
§ 8 Grundsätze für das Führen von Schaltgesprächen
§ 9 Aufschreibungen über den Schaltdienst
§ 10 Kommandoführung
§ 11 Bedienen der Fahrleitungsschalter 
§ 12 Arbeiten an und In der Nähe von Fahrleitungsanlagen
§ 13 Herstellen und Sichern des spannungsfreien Zustandes vor Beginn der Arbeiten 
§ 14 Maßnahmen zum Wiedereinschalten der Fahrleitungsanlage 
§ 15 Schalten der Fahrleitung der Ladegleise
§ 16 Schalten der Fahrleitung für die Gleise zur Behandlung von Fahrzeugen
§ 17 Anweisung für die Bedienung der Fahrleitungs schalter (Ba-Fl) 
     
3. Abschnitt - -Maßnahmen zur Verhütung von Fahrleitungsstörungen und Unfällen -
 
 
§ 18 Allgemeines
§ 19 Maschinenwirtschaft
§ 20 Betriebs- und Verkehrsdienst, Wagenwirtschaft
§ 21 Bahnanlagen, Sicherungs- und Fernmeldewesen
§ 22 Besondere Maßnahmen beim Umgang mit brennbaren Flüssigkeiten und Gasen


 
4. Abschnitt - Verhalten bei Fahrleitungsstörungen,  Unregelmäßigkeiten und Unfällen -
 
§ 23 Grundsätzliches
§ 24 Verhalten des Zug- und Rangierpersonals 
§ 25 Verhalten der Betriebsstellen
§ 26 Verhalten der Unterwerke
§ 27 Verhalten der Bahnstromwerke
§ 28 Verhalten bei Unfällen durch elektrischen Strom
§ 29 Verhalten bei Bränden


 
5. Abschnitt - Schlußbestimmungen -
 
§ 30 Dienstliches Schriftgut
§ 31 Inkrafttreten und Außerkrafttreten 
     
Anhänge
 
Anhang I Begriffsbestimmungen
Anhang II Anleitung für das Bedienen der Ortssteuereinrichtung 
Anhang III  Bezeichnung der Fahrleitungsschalter und Bahnenergieleitungen 

 
Anlagen
 
Anlage 1 Fahrleitungsanlage der freien Strecke 
Anlage 2 Fahrleitungsanlage des Bahnhofs
Anlage 3 Schema der Bahnenergieversorgung
Anlage 4 Übersicht der Wiederholungsbelehrungen
Anlage 5  Merkblatt für das Verhalten auf Strecken mit elektrischer Zugförderung (Einphasenwechselstrom) 
Anlage 6 Fahrverbotstafel
Anlage 7 Anweisung für die Bedienung der Fahrleitungeschalter Bahnhof O-Stadt            Beilage
Anlage 8 Merkblatt für das Verhalten auf Ladegleisen mit Fahrleitungsanlagen (Einphasenwechselstrom)

 

Zu dieser Dienstvorschrift gehörende Vordrucke
 
 
Vordruck Titel Format Einheit Fundstelle
Best.-Nr.








462 011 Ausweis für Schaltbeauftragte A 7 d zweis Karton St (ohne Änderungen) § 7 Abs. 3
462 012 Prüfungsnachweis für Schaltbeauftragte A 6 St. § 7 Abs. 3
462 013 Betriebstagebuch  A 4  Heft § 9 Abs. 1

 Lastverteilung/ Kraftwerk/ Umformerwerk/
Umspannwerk/ Schaltposten


Mustereintragungen
auf den Seiten 84 - 85)
462 014 Betriebstagebuch A 5 Heft § 9 Abs. 1

 Betriebsstelle/ 
Schaltberechtigter


Mustereintragungen
auf den Seiten 86 - 93)
462 015 Arbeitsauftrag A 5 Bk. § 10 Abs. 4




(Mustereintragung auf
Seite 94)
462 016  Freigabe für dasArbeiten an/ im Bereich der Fahrleitungsanlage A 5  Bk.   § 12 Abs. 4




Mustereintragungen auf 
den Seiten 96 - 97)

Kontrollbuch über die  Belehrung des Verantwortlichen A 5 Heft § 20 Abs. 7
462 017  für die Be- und Entladung der Güterwagen bei Arbeiten  auf Ladestraßen im Be reich der Gleise mit  Fahrleitungsanlagen Halbkarton 
Umgschl. rot


462 018 Erdschlußmeldung  A 5 zweis. St. § 26 Abs. 7
462 019  Störungsmeldung A 4 zweis. St.  § 27 Abs. 4
462 021  Zusammenstellung der A 4 zweis. St. § 27Abs. 5

aufgetretenen Erdschlüsse In der Fahrleitungsanlage  Halbkarton






Sachverzeichnis


Vorbemerkungen

1. Neben dieser Dienstvorschrift wurde die Dienstvorschrift für den Dienst auf Strecken mit elektrischer Zugförderung (Einphasenwechselstrom) - DV EB -. Teilheft 91, Auszug, DV 462 Th. 91, mit folgendem Verteiler herausgegeben:

a) Persönlich zuzuteilen den Beschäftigten der Deutschen Reichsbahn, die dauernd oder vorübergehend auf Strecken nit elektrischer Zugförderung Dienst leisten (sofern sie nicht im Besitz der DV 462 sind)

b) Betriebe und Organe (z. B. MITROPA, Deutsche Post,  Transportpolizei), die in eigener Zuständigkeit auf Strecken mit elektrischer Zugförderung Dienst leisten

c) Betriebe, deren Anschlußbahnen mit Fahrleitung der Deutschen Reichsbahn überspannt sind.

2. Die DV 462 Th. 91 beinhaltet die
§1 bis 4
§ 12 Absätze 1, 3 bis 7 und 11 bis 14
§ 19 Absätze 1 bis 3
§ 20 bis 25
§ 28 bis 31
den Anhang I1
die Anlagen 1 bis 5 und 8
die Freigabe für das Arbeiten an/im Bereich der Fahrleitungsanlage (Vordruck-Best.-Nr. 462 016) - Anlage 9
sowie das Sachverzeichnis.
 
 

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Geltungsbereich

Diese Dienstvorschrift gilt für die Leitungsorgane und Dienststellen der Deutschen Reichsbahn, die Aufgaben auf Strecken mit elektrischer Zugförderung mit Einphasenwechselstrom bis zu 25 000 Volt Nennspannung wahrzunehmen haben.

(2) Für den Bereich von Anschluß- und Straßenbahnen, die - wenn auch nur teilweise - mit Fahrleitung der Deutschen Reichsbahn überspannt sind, gilt diese Dienstvorschrift als Ergänzung der Bau- und Betriebsordnung für Anschlußbahnen (BOA) - MBl. der Staatlichen Bahnaufsicht des Ministeriums für Verkehrswesen Nr. 1/1976 - und der Bau- und Betriebsordnung für Straßenbahnen (BO Strab) - GB1.-3dr. Nr.  740

§ 2
Begriffsbestimmungen

Die wichtigsten Begriffe sind Im Anhang "Begriffsbestimmungen" (Anhang I) sowie in den Anlagen
- "Fahrleitungsanlage der freien Strecke" (Anlage - 1)
- "Fahrleitungsanlage des Bahnhofs" (Anlage 2) und
- Schema der Bahnenergieversorgung" (Anlage 3)
erläutert.

§ 3
Gefahren des elektrischen Zugbetriebes

(1) Alle Fahrleitungen, einschließlich ihrer' Trageinrichtungen und Isolatoren sowie Bahnenergieleitungen stehen in der Regel unter Hochspannung. Beim Arbeiten oder beim Aufenthalt In deren Nähe ist ein Sicherheitsabstand von 1,50 m zu den spannungsführenden Teilen einzuhalten.

(2) Das Berühren der Fahrleitungen, einschließlich ihrer Trageinrichtungen und Isolatoren, sowie Bahnenergieleitungen, herabhängender Enden gerissener Drähte oder anderer Bauteile dieser Leitungen sowie der Dachausrüstung der Triebfahrzeuge ist lebensgefährlich und deshalb verboten.

(3) Die mittelbare Berührung der Pahrleitungeneinschließlich ihrer Trageinrichtungen und Isolatoren sowie Bahnenergieleitungen oder eine zu große Annäherung an diese (Unterschreitung des Sicherheitsabstandes von 1,50 m) mit Werkzeugen oder anderen Gegenständen, wie Leitern, Stangen, Rohren sowie Kranen. und Förderbändern, ist lebensgefährlich und deshalb verboten.

(4) Von Fahrzeugen, die über ihre Räder leitend mit Fahrschienen verbunden sind, ist zu spannungsführenden Anlagenteilen der Mindestabstand von 300 mm einzuhalten.

Diese Mindestabstände gelten ebenfalls für Fahrzeuge und maschinelle Einrichtungen, die nicht über ihre Räder, sondern durch zwei Erdungsleitungen (Schlepperde) mit einem Querschnitt von je mindestens 50 mm 2 Kupfer oder leitwertgleichen Leitern mit Fahrschienen verbunden sind. Für das Arbeiten mit maschinellen Einrichtungen gelten die Festlegungen des § 12 Abs. 13.

(5) Bei einer gerissenen Fahr- bzw. Bahnenergieleitung, die den Erdboden berührt, erhält das Erdreich um den ' Berührungspunkt gefährliche Spannungen (Schrittspannung). Das Berühren der Leitung oder das Betreten des Erdreiches im Umkreis mit einem Radius von 10 m um den Berührungspunkt ist lebensgefährlich und hat so lange zu unterbleiben, bis die schadhafte Leitung ausgeschaltet und geerdet ist. Das Entfernen aus diesem Bereich muß in kleinen Schritten oder hüpfend erfolgen.

(6) lebensgefährlich und verboten ist das Berühren eines Verunglückten, der mit einer spannungeführenden Leitung direkt oder über Gegenstände in Verbindung steht.

(7) Es ist lebensgefährlich und verboten, auf Fahrleitungen, die unter Spannung stehen, Wasser zu gießen oder Harn zu lassen.

(8) Besonders gefährdete Stellen in der Nähe von Wahrleitungsanlagen sind durch Warnschilder oder Blitzpfeile gekennzeichnet.

§ 4
Belehrungen

(1) Beschäftigte, die auf Strecken mit elektrischer Zugförderung Dienst leisten, müssen über den Inhalt der Dienstvorschrift für den Dienst auf Strecken mit elektrischer Zugförderung (Einphasenwechselstrom) - DV EB -. Teilheft 91, Auszug, DV 462 Th. 91, und über die Erste Hilfe bei Unfällen durch elektrischen Strom unterrichtet sein. Sie müssen hierdurch in die Lage versetzt werden, Gefahren, Schäden und Unregelmäßigkeiten an den Einrichtungen der elektrischen Zugförderung zu erkennen und zu melden. Die Beschäftigten der Deutschen Reichsbahn, die auf Strecken mit elektrischer Zugförderung Dienst leisten, müssen im Besitz einer Anleitung zur Ersten Hilfe bei Unfällen durch elektrischen Strom sein.

(2) Die Beschäftigten gemäß Abs. 1 sind vom Leiter der Dienststelle oder einem von ihm Beauftragten vor der Aufnahme der Tätigkeit über den Inhalt der DV 462 Th. 91 nachweisbar zu belehren.

(3) Wiederholungsbelehrungen sind gemäß der Übersicht nach Anlage 4 nachweisbar durchzuführen.

(4) Die Bahnhöfe, die Eisenbahntransportkommandanturen der Nationalen Volksarmee und die Vertretungen des Militärtransportwesens der Gruppe der sowjetischen Streitkräfte in Deutschland bei den Reichsbahndirektionen haben ein in deutscher und russischer Sprache abgefaßtes Merkblatt für das Verhalten auf Strecken mit elektrischer Zugförderung (Einphasenwechselstrom) nach vorzuhalten, das den Transportleitern bzw. Bauleiterng denen die Mitfahrt in Güterzügen gestattet ist, zu übergeben ist.

§  5
    Abgrenzung der  Zuständigkeiten

(1) Die Lastverteilung der Deutschen Reichsbahn ist verantwortlich für den effektiven Einsatz der Bahnenergieerzeugungs- und
Verteilungsanlagen Sie ist Schaltbefehlsstelle für das 60/110 KV 16 2/3-Hz-Netz der Deutschen Reichsbahn.

(2) Die Umformerwerke, Umspannwerke und die Schaltposten speisen die Fahrleitung ihres Speisebereiches. Sie werden in ihrer Eigenschaft als Schaltbefehlsstellen für Fahrleitungsanlagen einheitlich als Unterwerk bezeichnet.

(3) Die Leiter der Bahnstromwerke sind für den Betrieb und die Instandhaltung nachstehend genannter Anlagen und Geräte verantwortlich

- Umformerwerke

- Umspannwerke, Schaltposten und Kuppelstellen

- Fahrleitungsanlagen, Bahnenergieleitungen und 60/110 kV-Leitungen mit 16 2/3 Hz

- Orts- und Fernsteuereinrichtungen sowie Kurzschlußmeldeeinrichtungen

- Schuppenprüfanlagen bis zu den Anschlußklemmen der Niederspannungshauptsicherungen bzw. Niederspannungshauptschalter einschließlich der Betriebs- und Schutzerdungsleitungen der Hochspannungsanlagen.

- Energieversorgungsanlagen für Weichenheizung, Zugvorheizung und Gleisbremsen bei Speisung aus dem 16 2/3-Hz-Netz bis zu den Anschlußklemmen des Niederspannungshauptschalters  beim Einspeisen über Energieversorgungsgeräte die Zuleitung bis zur Anschlußklemme des Gerätes einschließlich der Betriebs- und Schutzerdungsleitungen der Hochspannungsanlage.

- Berührungsschutzeinrichtungen und Warnschilder der elektrischen Zugförderung außer solchen, die zu Anlagen der gemäß den Absätzen 7 bis 11 genannten Dienststellen oder zu anderen Rechtsträgern gehören, sowie Erdungs- und Kurzschließvorrichtungen der Bahnstromwerke.

Zur Beseitigung von Fahrleitungsstörungen sind die Fahrleitungsgerätewagen und Entstörbereitschaften ständig einsatzbereit zu halten.

(4) Die Leiter der Dienststellen, die an bestehenden Anlagen Instandhaltungsmaßnahmen und Änderungen vornehmen bzw. Anlagen neu errichten, sind verantwortlich, daß die Berührungsschutzeinrichtungen und Warnschilder, die Einrichtungen für die Triebstromrückführung und die Schutzerdung nach Abstimmung der technischen Forderungen mit dem Bahnstromwerk vorschriftsmäßig angebracht werden. Absteckpläne, Isolierpläne und Verschiebebänder für zu ändernde Gleis- und Weichenanlagen sowie Gleisgradienten sind der Reichsbahndirektion, Verwaltung der Maschinenwirtschaft Fachabteilung Elektrische Zugförderung - zur Zustimmung vorzulegen.

(5) Die Leiter von Dienststellen, in deren Bereich Fahrleitungsschalter zu bedienen sind, haben sicherzustellen, daß auf den Schalterbedienungsstellen stets Schaltbeauftragte eingesetzt sind, die

a) in der Bedienung der Fahrleitungsschalter
b) in der Durchführung der Sicherheitsmaßnahmen und
c) im Erteilen der mündlichen Freigabe bei Gefahr für Menschenleben oder Sachwerte

unterwiesen sind. Die Leiter haben die Vollzähligkeit und die ordnungsgemäße Aufbewahrung der den Betriebsstellen zugeteilten Erdungs- und Kurzschließvorrichtungen sowie der Kurbeln, Schlüssel und Sperrschilder für die Bedienung der Fahrleitungschalter zu überwachen.
Die Leiter der Bahnhöfe stellen in Verbindung mit dem Bahnstromwerk die Fahrverbotstafel (Anlage 6 mit Mustereintragungen) als Anlage zum Bahnhofsbuch auf.

(6) Die Leiter der Bahnbetriebswerke sind verantwortlich

a) für den Betrieb und die Instandhaltung der elektrischen Triebfahrzeuge sowie Energieversorgungsgeräte und
b) die Instandhaltung

1. der Erdungs- und Kurzschließvorrichtungen, mit denen elektrische Triebfahrzeuge und Gerätewagen ausgerüstet sind

2. der ortsveränderlichen Anschlußleitungen der Schuppenprüfanlagen sowie

3. der Warnschilder an und in Schienenfahrzeugen Ihren  Zuständigkeitsbereiches.

(7) Die Leiter der Starkstrommeistereien sind für die Instandhaltung der Erdungsleitungen, der Berührungsschutzeinrichtungen und Warnschilder an den Starkstromanlagen sowie den niederspannungsseitigen Anlagenteilen der Schuppenprüfanlagen, Zugvorheizanlagen, Weichenheizanlagen und Gleisbremsen verantwortlich.

(8) Die Leiter der Signal- und Wernmeldemeistereien sind verantwortlich für

a) die Instandhaltung der Erdungsleitungen, Berührungsschutzeinrichtungen und Warnschilder an den Sicherungs- und Fernmeldeanlagen sowie

b) auf Strecken mit Gleisisolierung für die Instandhaltung der Drosselstoßtransformatoren bzw. der in den Vorschriften und
Projektierungsanweisungren für Sicherungsanlagen festgelegten Schienenverbinder.

Sie haben die Fernmeldeanlagen für die elektrische Zugförderung instand zu halten und die Kennzeichnung der Bedienungseinrichtungen von Zugangsweicher zu Gleisen ohne Fahrleitung zu veranlassen.

(9) Die Leiter der Bahnmeistereien sind dafür verantwortlich, daß nach Angabe der Bahnstromwerke Bäume und Sträucher, die sich den spannungsführenden Teilen der Fahrleitungsanlagen oder den Stromabnehmern der elektrischen Triebfahrzeuge, auch bei Wind- oder Schneelast unzulässig nähern können, rechtzeitig entfernt werden.
Sie sind außerdem verantwortlich für die Instandhaltung des Verkehrszeichens ,,Fahrverbot für Fahrzeuge über eine bestimmte Höhe" an schienengleichen Wegübergängen sowie für die Instandhaltung der Profiltore (gemäß der Verordnung vom 26. Mai 1977 über das Verhalten im Straßenverkehr - Straßenverkehrs-Ordnung - StVO - (GB1. I Nr. 20 S. 257).

(10) Die Leiter der Brückenmeistereien sind für die Instandhaltung der Rauch- und Berührungsschutzeinrichtungen an Kunstbauten verantwortlich, soweit nicht Dritte Rechtsträger der betreffenden Bauwerke sind. Erforderliche Instandhaltungsmaßnahmen sind zwischen der Brückenmeisterei und dem Bahnstromwerk abzustimmen. Die Leiter der Brückenmeistereien sind außerdem verantwortlich für die Instandhaltung fugendichter Brückenbeläge, soweit nicht durch die zuständige Reichsbahndirektion, Verwaltung, der Bahnanlagen, andere Dienststellen damit beauftragt sind oder Dritte Rechtsträger der betreffenden Bauwerke sind,.

(11) Die Leiter von Dienststellen, die Sonderfahrzeuge bzw. Großgeräte betreiben, sind für die Instandhaltung der Berührungsschutzeinrichtungen Warnschilder und Erdungsleitungen (Schlepperden) verantwortlich.

 2. Abschnitt

Betreiben der Fahrleitungsanlagen, sicherheitstechnische Forderungen

§ 6
Speisung und Aufteilung der Fahrleitungsanlage

(1) Alle Fahr- und Bahnenergieleitungen werden vom Unterwerk über Streckenschalter gespeist. Der Speisebereich eines Unterwerkes wird durch Kuppelstellen oder Schutzstrecken begrenzt.

(2) Die Fahrleitungsanlage ist in Speiseabschnitte nach Fahrrichtungen unterteilt; die Speiseabschnitte sind in Fahrleitungeabschnitte aufgeteilt.

(3) Die Fahrleitungsanlagen der Bahnhöfe sind von den Fahrleitungsanlagen der freien Strecken abtrennbar und in Schaltgruppen unterteilt.

(4) Fahrleitunagsabschnitte und Schaltgruppen werden durch Fahrleitungsschalter verbunden oder getrennt.

(5) Der Regelschaltzustand der Fahrleitungsanlage ist nach dem Muster der Anweisung für die Bedienung der Fahrleitungsschalter Bahnhof O-Stadt gemäß § 17 festgelegt.

§ 7
 Schaltbererechtigung

(1) In Fahrleitungsanlagen dürfen nur solche Beschäftigte Schalthandlungen selbständig vornehmen, die nach der Arbeitsschutz- und Brandschutzanordnung 900/1 vom 28. Oktober 1975 - Elektrotechnische Anlagen - (GBI.-Sdr. Nr. 820) schaltberechtigt sind. Hierzu sind erforderlich

a) der Befähigungsnachweis ,,Schaltberechtigter für elektrotechnische Anlagen über 1 kV" (Vordruck Best.-Nr. 96079 VV  Freiberg), Stufe I b über 1 kV bis 25 kV in Wechselstrom- Fahrleitungsanlagen, nach § 7 der ABAO 900/1 und

b) das Erteilen der Schaltberechtigung (Eintragung im Befähigungsnachweis nach Buchst. a) durch den Leiter des Bahnstromwerkes für bestimmte Anlagenteile, für die eine örtliche Einweisung erfolgte.

(2) Die Triebfahrzeugführer elektrischer Triebfahrzeuge sind entsprechend ihrer Ausbildung berechtigt:

- Schalthandlungen auf elektrischen Triebfahrzeugen durchzuführen

- Fahrleitungsschalter von Behandlungsgleisen gemäß § 16  Abs. 2 zu bedienen und

- Erdungs- und Kurzschließvorrichtungen In die freimeldebereie Fahrleitung ein- und auszubauen sowie die mündliche Freigabe nach § 23 Abs. 7 zu erteilen.

(3) Nach § 7 Abs. 1 der ABAO 900/1 können unterwiesene Beschäftigte als ,,Schaltbeauftragte mit der Bedienung von Fahrleitungsschaltern" beauftragt werden. Im Bedienen der Erdungs- und Kurzschließvorrichtung ausgebildete Schaltbeauftragte sind berechtigt, bei Gefahr für Menschenleben oder Sachwerte Erdungs- und Kurzschließvorrichtungen in die freimeldebereite Fahrleitung einzubauen und nach § 23 Abs. 7 die Freigabe mündlich zu erteilen. Die Schaltbeauftragten werden durch einen verantwortlichen Fachmann des Bahnstromwerkes ausgebildet und geprüft. Sie erhalten hierüber einer Ausweis für Schaltbeauftragte (Vordruck-Best.-Nr. 462 011) mit der Angabe der Befugnisse. Der Prüfungsnachweis für Schaltbeauftragte (Vordruck-Best.-Nr. 462 012) ist in die Personalakte zu übernehmen.

(4) Bei der örtlichen Prüfung gemäß § 11 der Allgemeinen Vorschritten für Sicherungsanlagen (SichV), DV 471, ist der Schaltbeauftragte vom Leiter des Bahnhofs über den Inhalt der Anweisung für die Bedienung der Fahrleitungsschalter nach Anlage 7 und die örtliche Anordnung der Ortesteuereinrichtung einzuweisen.

(5) Der Leiter des Bahnstromwerkes ist verantwortlich, daß In den Unterwerken ein namentliches Verzeichnis der Schaltanweisungsberechtigten, der Schaltberechtigten und Schaltbeauftragten vorliegt.

§ 8
Grundsätze für das Führen von Schaltgesprächen

(1) In der Kommandosprache und Kommandoführung sind Anlagenteile, Schaltgeräte und Tätigkeiten einheitlich gemäß Standard ,,Betreiben elektrotechnischer Anlagen" (TGL 200-0619) zu benennen. Dabei sind die Benennungen voll auszusprechen.

(2) Schaltgespräche dürfen nur von Schaltanweisungsberechtigten, Schaltberechtigten oder Schaltbeauftragten geführt werden.

(3) Schaltgespräche sind kurz und exakt zu führen. Sie sind von Informationsgesprächen klar zu trennen. Zu Beginn sind die Sprechstellen und die Namen der Gesprächspartner zu nennen.

(4) Schaltgespräche sowie alle im Zusammenhang mit dem Betrieb der Fahrleitungsanlage stehenden Meldungen werden in der Regel fernmündlich einschließlich Funk oder mündlich übermittelt. Sie sind von der aufnehmenden Stelle wörtlich zu wiederholen.

(5) Für die fernmündlichen Übermittlungen sind im Speisebereich der Unterwerke besondere Fernsprechbezirksleitungen für die elektrische Zugförderung (Fbe-leitungen) vorhanden, an welche alle-Betriebsstellen angeschlossen sind, die Fahrleitungsschalter zu bedienen haben. Ferner besteht an allen Signal- und Streckenfernsprechern über einen Umschalter, der nur mit einem besonderen Schlüssel bedient werden kann, die Möglichkeit, sich auf diese Leitungen zu schalten. Mit Schlüsseln für diese Umschalter sind ausgerüstet

a) die Schaltberechtigten der Bahnstromwerke

b) die elektrischen Triebfahrzeuge

c) die Gerätewagen, soweit sie auf Strecken mit elektrischer  Zugförderung eingesetzt werden

d) das Instandhaltungspersonal der Signal- und Fernmeldemeistereien sowie

e) die Streckenläufer.

(6) Für das Beschaffen und Verteilen der Schlüssel nach Abs. 5 sind die Leiter der Bahnstromwerke, Signal- und Fernmeldemeistereien, Bahnbetriebswerke bzw, Bahnmeistereien für ihren Bereich verantwortlich. Die den Fahrzeugen zugeordneten Schlüssel sind mit der Nummer des Fahrzeuges zu kennzeichnen.

(7) Die Fbe-Pernsprecher dürfen nur für Gespräche gemäß Abs. 4 benutzt werden. Andere dienstliche Gespräche dürfen über diese Fernsprecher nur In Notfällen geführt werden.

(8) Anrufe auf den Fbe-Fernsprechern haben gemäß Abschn. 9. der Dienstvorschrift für die Benutzung von FernmeldeanIagen, Teilheft 2, Betriebefernsprechvorschrift, DV 472 Th. 2, zu erfolgen.

(9) Müssen Schaltgespräche wegen einer Störung der Fbe-Fernsprecher auf anderen Fernsprechern geführt werden, sind diese Gespräche mit der Bezeichnung ,,Schaltgespräch" anzukündigen.

(10) Die Dringlichkeit der Schaltgespräche ist in der Dienstvorschrift für den Reichsbahnfernmeldebetrieb, Teil 1, Fernsprechvcrsohrift, DV 480/I, festgelegt.

§ 9

Aufschreibungen über den Schaltdienst

(1) Schalthandlungen, Schaltgespräche sowie alle im Zusammenhang mit dem Betrieb der Fahrleitungsanlage stehenden Meldungen sind schriftlich festzuhalten. Dazu sind folgende Betriebstagebücher zu führen:

a) das Betriebstagebuch Lastverteilung/ Kraftwerk/ Umformerwerk/ Umspannwerk/ Schaltposten (Vordruck-Best.-Nr. 462 013) vom
 diensthabenden Schaltwärter (Mustereintragungen abgebildet auf den Seiten 88 - 89)

b) das persönlich zugeteilte Betriebstagebuch Betriebsstelle/ Schaltberechtigter (Vordruck-Best.-Nr. 462 014) von den  Schaltberechtigten der Bahnstromwerke (Mustereintragungen  abgebildet auf Seiten 90 - 91)

c) das Betriebstagebuch Betriebsstelle/ Schaltberechtigter (Vordruck-Best.-Nr. 462 014) von den Schaltbeauftragten  der Betriebsstellen, die Fahrleitungsschalter bedienen  (Mustereintragungen abgebildet auf Seiten 92 - 93)

d) das Betriebstagebuch Betriebsstelle/ Schaltberechtigter  (Vordruck-Best.-Nr. 462 014) in unbesetzten Schaltanlagen,  z. B, in Kuppelstellen, Schuppenprüfanlagen, Zugvorheizanlagen und an Energieversorgungsgeräten (Mustereintragungen  abgebildet auf den Seiten 94 - 97).

(2) Auf elektrischen Triebfahrzeugen wird kein Betriebstagebuch geführt. Die Schalthandlungen und Gespräche nach Abs. 1 sind in zeitlicher Reihenfolge nach dem Muster des Betriebetagebuches nach Abs. 1 Buchst. b in das Übergabebuch für Triebfahrzeuge (Vordruck-Best.-Nr. 938 03) gemäß § 17 der Dienstvorschrift für den Dienst auf und an Triebfahrzeugen (Tfz-Dienst), DV 938, einzutragen.

(3) Die Eintragungen sind in den Betriebstagebüchern des Anrufenden und des Angerufenen vorzunehmen.

(4) Im Betriebstagebuch ist der Betriebsablauf In zeitlicher Reihenfolge festzuhalten. Die Eintragungen dürfen stichwortartig sein, müssen aber den Inhalt der Meldungen eindeutig erkennen lassen. Es sind die auf der inneren Umschlagseite der Betriebstagebücher zusammengestellten Abkürzungen zu verwenden. Das Radieren und das Freilassen von Zeilen ist nicht zulässig. Ungültiges ist so zu streichen, daß es leserlich bleibt. Die Eintragungen sind mit Tinte, Kugelschreiber Kopierstift oder Stempel vorzunehmen.

(5) In Unterwerken sind fernmündlich geführte Schaltgespräche mittels Gesprächsspeicheranlage aufzuzeichnen.

(6) Bei der Dienstübergabe im Unterwerk sind vom Übergebenden alle Besonderheiten (z. B. Abweichungen vom Regelschaltzustand, erteilte Freimeldungen, erteilte Freigaben oder gestörte Anlagenteile) im Betriebstagebuch einzutragen. Die Kenntnisnahme ist vom Übernehmenden unterschriftlich zu bestätigen. Bei der Dienstübergabe der Schaltberechtigten in der Fahrleitungsanlage ist 10 Absätze 16 und 17 zu beachten.

§ 10
Kommandoftührung

(1) Für die Fahrleitungsanlagen und Kuppelstellen sind die 'Unterwerke Schaltbefehlsstellen. Sie sind verantwortlich für den Schaltzustand, die Energie. versorgung In ihrem Speisebereich und die Prüfung der Schaltanträge nach Abs. 4. Sie geben Schaltkommandos für das Fahrleitungsnetz Ihres Speisebereiches.

(2) Der Schaltzustand der zum Bereich der Schaltbefehlsetelle gehörenden Fahrleitungsanlagen muß in der Schaltwarte des Unterwerkes dargestellt sein.

(3) Die Fahrleitungsanlage ist im Regelschaltzustand zu betreiben. Für Besonderheiten, die bei Abweichungen vom Regelschaltzustand zu beachten sind, hat der Leiter des Bahnstromwerkes Festlegungen schriftlich zu treffen. Die Verlagerung von Schutzstrecken erfolgt nach Absprache mit der Lastverteilung der Deutschen Reichsbahn durch eine Schaltanweisung (Vordruck-Best.-Nr. 8814 des VV Freiberg).

(4) Schaltanträge sind beim Unterwerk zu stellen. Sie werden von Schaltberechtigten der Bahnstromwerke im Rahmen ihrer Arbeitsaufträge (Vordruck-Best.-Nr. 462 015) gestellt (Mustereintragung abgebildet auf Seite 98).

(5) Vor dem Ausschalten von Fahrleitunggabschnitten oder Schaltgruppen hat sich der Schaltantragsteller die Niehtbefahrbarkeit dieser Anlagenteile für elektrische Triebfahrzeuge vom zuständigen Bauleiter bzw. Aufsichtführenden gemäß der Arbeitsschutzanordnung 351/2 vom 20. November 1969 - Deutsche Reichsbahn - (GB1.-Sdr. Nr. 652) bestätigen zu lassen.
Der Schaltantrag Ist in einer angemessenen Zeit vor der beabsichtigten Schalthandlung zu stellen.

(6) Schaltanträge müssen folgende Angaben enthalten:

a) die Sprechstelle, den Namen und die derzeitige Ruf-Nr. des Schaltantragstellers

b) die Nr. des Arbeitsauftrages

c) Ort, Art und Dauer der vorgesehenen Arbeiten

d) den voraussichtlichen Beginn der Arbeiten

e) Anlagenteile, die freimeldebereit zu machen sind oder für die die Schaltkommandoführung beantragt wird (es sind alle zum Freischalten notwendigen Fahrleitungsschalter und die Art ihrer Bedienung zu nennen), sowie

f) die Uhrzeit.

Die Angaben zu den Buchstaben c und d können entfallen, wenn eine Bau- und Betriebsanweisung (Betra) im Unterwerk vorliegt. Dann ist lediglich die Nr. der Betra anzugeben.

(7) Nach Erledigung des gemäß Abs. 6 gestellten Schaltantrages wird dem Schaltberechtigten entweder die Schaltkommandoführung nach Abs. 8 übertragen oder die Freimeldung nach Abs. 9 erteilt.

(8) Beim Übertragen der Schaltkommandoführung sind dem Schaltberechtigten mitzuteilen

a) das Unterwerk und der Name des diensthabenden Schaltwärters

b) der Wortlaut ,,Schaltkommandoführung für ........... (Anlagenteile) wird  übertragen"

c) der Schaltzustand (die Stellung und Sperrung aller Fahr leitungsschalter, die in die im Buchst. b genannten Anlagenteile einspeisen können, ist anzugeben)

d) der Wortlaut ,,............Schalter ................. können in  eigener Zuständigkeit bedient werden" und

e) die Uhrzeit.

(9) Die Freimeldung wird mit folgenden Angaben erteilt:

a) das Unterwerk und der Name des diensthabenden Schaltwärters

b) der Wortlaut "für ..............(Anlagenteile)  wird die Freimeldung erteilt» sowie

c) die Uhrzeit.

(10) Der Schaltberechtigte ist nach dem Übertragen der Schaltkommandoführung Verantwortlicher für die Schalthandlung und Verantwortlicher für die Freigabe der Arbeitsstelle, sofern nicht ein weiterer Schaltberechtigter als Verantwortlicher für die Freigabe der Arbeitsstelle eingesetzt ist. Der Verantwortliche für die Freigabe der Arbeitsstelle darf erst dann Sicherheitsmaßnahmen an der Arbeitsstelle durchführen bzw.
durchführen lassen, wenn ihm eine Freimeldung vom Verantwortlichen für die Schalthandlungen erteilt wurde.

(11) Der Schaltberechtigte Ist nach erteilter Freimeldung Verantwortlicher für die Freigabe der Arbeitsstelle.

(12) Soweit es der Umfang der Tätigkeiten nach Abs. 10 bzw. 11 gestattet, kann der Schaltberechtigte gleichzeitig als Verantwortlicher für das Durchführen der Arbeiten oder als Aufsichtführender an der Arbeitsstelle eingesetzt werden.

(13) Schaltkommandos erteilen die diensthabenden Schaltwärter der Unterwerke an Schaltberechtigte bzw. Schaltbeauftragte und beim Schalten in eigener Zuständigkeit (siehe § 11 Abs. 3) Schaltberechtigte an Schaltbeauftragte. Schaltkommandos sind mit der Vorankündigung ,,Schaltkommando" einzuleiten und müssen folgende Angaben enthalten:

a) das Unterwerk und den Namen des diensthabenden Schaltwärters bzw. Sprechstelle und Namen des Schaltberechtigten

b) die Bezeichnung der Fahrleitungsschalter mit der Art der  auszuführenden Handlung (z. B. ,,ausschalten", ,,einschalten", ,,ausschalten und sperren", ,,in aus sperren" und ,,Sperre  aufheben") sowie

c) die Uhrzeit.

Schaltkommandos sind unverzüglich auszuführen. Schalthandlungen nach Zeitvereinbarung sind unzulässig.

(14) Ausgeführte Schaltkommandos sind unverzüglich zu 'bestätigen. Diese Vollzugsmeldung hat folgende Angaben zu enthalten:

a) die Sprechstelle und den Namen des Ausführenden

b) die Bezeichnung der Fahrleitungsschalter mit der Art der  ausgeführten Handlung (z. B. ,,ist ausgeschaltet", ,,ist eingeschaltet", ,,ist ausgeschaltet und gesperrt", ,,ist in aus  gesperrt" und ,,Sperre ist aufgehoben") sowie

c) die Uhrzeit.

(15) Bei Schaltgesprächen und in der Nachweisführung, ist den Anlagenteilen und Fahrleitungsschaltern der Ort voranzustellen.

(16) Wird ein Schaltberechtigter, der einen Schaltantrag nach Abs, 4 gestellt hat, abgelöst, hat er seine Ablösung dem Unterwerk zu melden und dabei den Namen seines Ablösers zu neu-, nen. Alle Angaben über den derzeitigen Schaltzustand, über eingebaute Erdungs- und Kurzschließvorrichtungen, erteilte Freimeldungen nach Abs. 9 und Freigaben nach § 12 Abs. 4 bzw. § 23 Abs. 7 sind In das Betriebstagebuch des ablösenden Schaltberechtigten einzutragen.

(17) Wird der Verantwortliche für die Freigabe der Arbeitsstelle abgelöst hat er die Durchschrift der Freigabe zu übergeben und seine Ablösung dem Verantwortlichen für die Schalthandlung zu melden und dabei den Namen seines Ablösers zu nennen. Die Übergabe ist in den Betriebstagebüchern beider Schaltberechtigten festzuhalten.

§ 11
Bedienen der Fahrleitungsschalter

(1) Fahrleitungsschalter werden vom Unterwerk selbst oder auf Grund von Schaltkommandos des Unterwerkes bedient. Ausnahmen sind nur zulässig für das a) Schalten nach Bedarf gemäß Abs. 2 b) Schalten in eigener Zuständigkeit gemäß Abs. 3 sowie c) Schalten bei Gefahr gemäß § 23 Abs. 7. Es ist zulässig, in einem Schaltgespräch mehrere Schaltkommandos aneinander zu reihen. Fahrleitungsschalter sind in der Reihenfolge zu bedienen, in der die Schaltkommandos gegeben werden.

(2) Schalten nach Bedarf ohne Schaltkommando des Unterwerkes ist zulässig für die Fahrleitungsschalter der Ladegleise (siehe § 15) sowie für die Fahrleitungsschalter der Triebfahrzeug-, Wagen- und Zollbehandlungsgleise (siehe § 16). Das Unterwerk kann das Schalten nach Bedarf vorübergehend aufheben.

(3) Beim Schalten in eigener Zuständigkeit werden einem Schaltantragsteller bestimmte Anlagenteile zur Kommandoführung übergeben (siehe § 10 Abs. 8). Die Schaltung ist so vorzubereiten, daß die betreffenden Anlagenteile möglichst mit einem Fahrleitungssohalter freimeldebereit gemacht werden können. Dem Schaltbeauftragten in dessen Bereich diese Fahrleitungsschalter liegen, ist vom Unterwerk der Name des Schaltberechtigten mitzuteilen, der ihm für diese Fahrleitungsschalter Schaltkommandos erteilen darf.

(4) Man unterscheidet Fahrleitungsschalter

a) mit Handantrieb (handbediente Schalter)

b) mit elektrischem Antrieb (ortsgesteuerte Schalter) sowie

c) mit elektrischem Antrieb und Fernsteuerung vom Unterwerk  (ferngesteuerte Schalter).

(5) Handbediente Schalter sind in der Ein- und Aus-Stellung verschlossen. Die Ausgabe und Rückgabe des Schlüssels ist im Betriebstagebuch der Aufbewahrungsstelle jeweils vom Empfangenden zu bestätigen.

(6) Beim Betätigen der Fahrleitungsschalter von Hand ist darauf zu achten daß die Bewegung stetig und nicht zögernd erfolgt. Wird bemerkt daß ein Fahrleitungsschalter nicht die Endstellung erreicht, ist er sofort wieder in die Ausgangsstellung zu bringen. Der Schaltversuch ist einmal zu wiederholen.

(7) Ortsgesteuerte Schalter werden mit Hilfe elektrischer Schalterantriebe Über Ortssteuereinrichtungen geschaltet. Eine Anleitung für das Bedienen der Ortssteuereinrichtung enthält der Anhang II.

(8) Bei Ausfall der Ortssteuereinrichtungen müssen Fahrleitungsschalter mit elektrischem Antrieb vor Ort bedient werden. Hierzu dienen Handkurbeln, die mit dem dazu gehörigen Schlüssel bei der Schalterbedienungestelle aufbewahrt werden.

(9) Ferngesteuerte Schalter werden im Regelfall unmittelbar vom Unterwerk bedient. Der Umschalten für Orts- -und Fernsteuerung auf der Ortssteuertafel darf nur auf Kommando des Unterwerkes betätigt werden.

(10) Störungen an Fahrleitungsschaltern und deren Antrieben sind unverzüglich dem Unterwerk zu melden.

§ 12
Arbeiten an und in der Nähe von Fahrleitungsanlage

(1) Alle Fahrleitungen, einschließlich ihrer Trageinrichtungen und Isolatoren sowie Bahnenergieleitungen sind, als unter Spannung stehend zu betrachten, wenn für diese Anlagenteile keine Freigabe nach Abs. 4 oder nach § 23 Abs. 7 vorliegt.

(2) Instandhaltungs- und Bauarbeiten regeln die Bahnstromwerke durch Arbeitsaufträge. Für Instandhaltungs- und Bauarbeiten an der Fahrleitungsanlage, die den Betriebsdienst beeinflussen, sind durch die Bahnstromwerke Betriebs- und Bauanweisungen (Betra) oder Betriebliche Anweisungen nach der Dienstvorschrift für das Bekanntgeben von Abweichungen vom Regelbetrieb (BAR), DV 406, zu beantragen.

(3) Vor Beginn der Arbeiten an Fahrleitungen einschließlich ihrer Trageinrichtungen und Isolatoren, sowie Bahnenergieleitungen oder beim Unterschreiten des Sicherheitsabstandes ist die Arbeitsstelle durch den als Verantwortlichen für die Freigabe der Arbeitsstelle eingesetzten Schaltberechtigten (siehe § 10 Absätze 10 bis 17) zum Arbeiten freizugeben (siehe Abs. 4). Dieser hat den Verantwortlichen für das Durchführen der Arbeiten gemäß Abs. 5 bzw. den Aufsichtführenden gemäß Abs. 6, sofern er deren Aufgaben nicht mit übertragen bekommen hat, in die Arbeitsstelle unter Angabe der Arbeitsgrenzen einZuweisen. Die Arbeitsgrenzen sind  zu kennzeichnen. Das Kennzeichnen kann beim Einsatz von fachkundigen Werktätigen und übersichtlichen Verhältnissen entfallen.

(4) Die Freigabe für das Arbeiten an/im Bereich der Fahrleitungsanlage (Vordruck-,Best.-Nr. 462 016) (Mustereintragungen abgebildet auf den seiten 100-101) wird vom Verantwortlichen für die Freigabe der Arbeitsstelle> aufgrund des Arbeitsauftrages gemäß § 10 Abs. 4 mit einer Durchschrift ausgestellt, die bei ihm verbleibt.
Werden die gleichen Anlagenteile innerhalb eines Tages mehrmals unter gleichen Bedingungen (gleiche Arbeitsstelle und gleiche Arbeitsgrenzen) freigabebereit gemacht, darf dazu ein und dieselbe Ausfertigung des Vordruckes benutzt werden. Die für das Wiedereinschalten und Freigabebereitmachen erforderlichen Unterschriften sind bei jeder zwischenzeitlichen Wiedereinschaltung erneut zu leisten. Ist der Verantwortliche für die Freigabe der Arbeitsstelle gleichzeitig Verantwortlicher für das Durchführen der Arbeiten und arbeitet dieser Beschäftigte allein im Gefahrenbereich der Fahrleitungsanlage, entfällt das Ausstellen der Freigabe. In besonderen Fällen (siehe § 23 Abs. 7) darf die Freigabe mündlich erteilt werden.

(5) Dienststellen oder reichsbahnfremde Betriebe, die Arbeiten nach Abs. 3 ausführen, haben einen Verantwortlichen für das Durchführen der Arbeiten nach dem Standard "Betreiben elektrotechnischer Anlagen, sicherheitstechnische Forderungen für Starkstromanlagen" (TGL 200-0619/01) festzulegen. Dieser muß entweder fachkundiger Werktätiger gemäß § 1 Abs. 6 der ABAO 90011 oder für Gleiabauarbeiten und Arbeiten an sonstigen baulichen Anlagen unterwiesener Werktätiger gemäß § 1 Abs. 7 der ABAO 900/1 sein. Er ist auf der Grundlage der erteilten Freigabe und der Einweisung verantwortlich für die Unterweisung seiner Beschäftigten und deren Verhalten gegenüber der Fahrleitungeaalage, insbesondere für die Einhaltung der Arbeitegrenzen.

(6) Können die Bedingungen nach Abs. 5 nicht eingehalten werden, ist Aufsichtführung nach TGL 200-619/01 durch einen fachkundigen Werktätigen von der auftraggebenden Dienststelle zu gewährleisten. Der Aufsichtführende darf nicht mitarbeiten. Für Anstricharbeiten an Masten und Auslegern ist keine Aufsichtführung erforderlich, wenn die Arbeitsgrenze gekennzeichnet ist.

(7) Wird der Verantwortliche für das Durchführen der Arbeiten bzw. der Aufsichtführende abgelöst, hat er den Ablösenden in die Arbeitsstelle einzuweisen, die Freigabe gemäß Abs. 4 gegen Unterschrift zu übergeben und auf dieser im Abschn. 7. gegenzuzeichnen.

(8) In besonderen Fällen darf ein verantwortlicher Fachmann nach § 1 der ABAO 900/1 des Bahnstromwerkes einer Verringerung des Sicherheitsabstandes bis auf 1,0 m zustimmen. Die Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn keine günstigeren arbeitsschutztechnischen Bedingungen herbeigeführt werden können oder wenn anderenfalls betriebsdienstlich unvertretbare Erschwerniese eintreten und zusätzlich folgende Bedingungen eingehalten werden:

a) Der Verantwortliche für das Durchführen der Arbeiten muß  verantwortlicher Fachmann nach § 1 Abs. 4 der ABAO 900/1  sein. Er muß für die Dauer dieser Arbeiten die Aufsichtführung übernehmen.

b) Die mit der Ausführung der Arbeiten beauftragten Beschäftigten müssen fachkundige Werktätige mit mindestens 2jähriger  Tätigkeit im Fahrleitungsbau sein. Sie sind örtlich einzuweisen.

c) Die Arbeitenden müssen dicht anliegende Kleidung tragen.

d) Es sind einwandfreie Sichtverhältnisse zu gewährleisten. Die Arbeitsgrenze ist nicht gesondert zu kennzeichnen.

(9) Wird der Abstand von 1,0 m zu spannungführenden Teilen unterschritten, sind die Bedingungen für das Arbeiten unter Spannung nach dem Standard "Gesundheits- und Arbeitsschutz, Arbeiten unter Spannung" (TGL 30500) einzuhalten und die Richtlinien des Ministeriums für Verkehrswesen, Hauptverwaltung der Maschinenwirtschaft der Deutschen Reichsbahn, ,,Fahrleitungeinstandhaltung, Schutzabdeckung" (DR-M 26-81.110) und "Technologie für das Arbeiten unter Spannung" (DR-M 26-81.111) anzuwenden.

(10) Der verantwortliche Fachmann des Bahnstromwerkes erteilt die Zustimmung zur Verringerung des Sicherheitsabstandes nach Abs. 8 und zum Arbeiten unter Spannung nach Abs. 9 auf dem Arbeitsauftrag nach § 10 Abs. 4. Bei der Beseitigung von Fahrleitungsstörungen ist diese Zustimmung auf der Freigabe für das Arbeiten an/im Bereich der Fahrleitungnsalage (siehe Abs. 4) zu vermerken.

(11) Anlagenteile, z. B. Leuchtenmaste, Fahrleitungsmaste mit Leuchten, Lautsprecher-, Uhren- und Signalmasten deren Besteigen nur durch die Stromabnehmer vorbeifahrerder elektrischer Triebfahrzeuge gefahrbringend ist, sind durch Schilder mit folgender Aufschrift gekennzeichnet:
,,Lebensgefahr! Nur besteigen, Wenn Gleis für Fahrzeuge mit Stromzuführung nicht befahrbar erklärt!".
Vor dem besteigen sind die benachbarten Gleise für elektrische Triebfahrzeuge nach § 61 Abs. 13 der FV für nicht befahrbar erklären zu lassen.

(12) Anlagenteile, z. B. Leuchtenmaste, Fahrleitungsmaste mit Leuchten, Lautsprecher-, Uhren- und Signalmasten deren Besteigen bei spannungsführender Fahrleitung stets eine Unterschreitung des Sicherheitsabstandes ergibt, dürfen nur bestiegen werden, wenn eine schriftliche Freigabe nach Abs. 4 vorliegt. Sie sind durch Schilder mit folgender Aufschrift gekennzeichnet.
,, Lebensgefahr! Nur besteigen, wenn die Fahrleitung  ausgeschaltet und geerdet".

(13) Beim Arbeiten mit Baumaschinen und -geräten, Kranen, Schneeräumfahrzeugen und anderen maschinellen Einrichtungen darf ein Mindestabstand von 1,50 m unter Einhaltung folgender Bedingungen unterschritten werden:

a) Die Zulassung muß in den Einsatzanweisungen für Baumaschinen und -gerKte (Teilhefte zur DV 808) ausgewiesen sein.

b) Der Aufsichtführende nach ASAO 351/2 hat eine nachweisbare  Einweisung des Bedienungspersonals vor jedem Einsatz vorzunehmen.

c) Der Abstand von Baumaschinen und -geräten, Kramen Schneeräumfahrzeugen und anderen maschinellen Einrichtungen zur spannungsführenden Fahrleitung darf den Mindestabstand nach § 3 Abs. 4 nicht unterschreiten.

d) Das Bedienungspersonal muß den Sicherheitsabstand von 1,50 m einhalten.

Für alle Fälle, die nicht in einer Einsatzanweisung geregelt sind ist bei der Reichsbahndirektion, Verwaltung der Maschinenwirtschaft - Fachabteilung Elektrische Zugförderung -9 eine Genehmigung für den Einsatz unter spannungsführender Fahrleitung einzuholen. Die vorhandene Fahrdrahthöhe ist vom zuständigen Bahnstromwerk dem Bauleiter bzw. dem für den Maschineneinsatz Verantwortlichen schriftlich zu bestätigen. Bei Baumaschinen und -geräten, Krallen, Schneeräumfahrzeugen und anderen maschinellen Einrichtungen ist beim Transport und in der Arbeitsstellung von der ausgeschalteten und geerdeten Fahrleitung ein Mindestabstand von 100 mm einzuhalten.

(14) Beschäftigte, die gegen die Bestimmungen des § 12 verstoßen oder den Forderungen und Festlegungen des Verantwortlichen für das Durchführen der Arbeiten bzw. Aufsichtführenden nicht Folge leisten, sind unverzüglich von der Arbeitsstelle zu verweisen.

§ 13
Herstellen und Sichern des spannungsfreien Zustandes vor Beginn der Arbeiten

(1) Muß beim Arbeiten der Sicherheitsabstand von 1950 m unter. schritten worden, sind vor dem Erteilen der Freigabe nach § 12 Abs. 4 und § 23 Abs. 7 für die betreffenden Anlagenteile folgende Maßnahmen durchzuführen:

a) Freischalten

b) gegen wiedereinschalten sichern

c) Spannungsfreiheit feststellen

d) Erden und Kurzschließen sowie

e) gegen benachbarte unter Spannung stehende Teile schützen.

(2) Das Freischalten hat nach den §§ 10 und 11 zu erfolgen.

(3) Des Sichern gegen Wiedereinschalten wird durch Sperren der Fahrleitungsschalter In ,,Aus"-Stellung erreicht.

Das Sperren von Fahrleitungsschaltern ist

a) bei ortsgesteuerten Fahrleitungsschaltern durch das Anbringen eines Sperrschildes mit der Aufschrift ,,Nicht schalten! Gefahr vorhanden!* an der Ortssteuertafel

b) bei ferngesteuerten Fahrleitungsschaltern durch das Anbringen eines schwarzen Ringes am Steuerquittierschalter oder Betätigen der Sperrtaste im Unterwerk und

c) bei hand dienten Fahrleitungsschaltern durch das Verschließen des Handantriebes vorzunehmen. Werden ferngesteuerte Schalter von der ortssteuertafel bedient, ist nach Buchst. a zu verfahren.

(4) Das Feststellen der Spannungsfreiheit ist nach Abs. 10 Buchst. f durchzuführen.

(5) Das Erden und Kurzschließen Ist das Herstellen einer gut leitenden kurzschlußfesten Verbindung zwischen der Fahrleitung bzw. Bahnenergieleitung und der Rückleitung. Auf Strecken mit elektrischer Zugförderung dienen die Fahrschienen als Rückleitung. Im Bereich einschienig isolierter Gleise darf nur an der nichtisolierten Fahrschiene geerdet werden. Im Bereich zweischienig isolierter Gleise dürfen Gleisstromkreise nicht durch Erdungs- und Kurzschließvorrichtungen überbrückt werden. Bei Gefahr darf an jeder Fahrschiene geerdet werden.

(6) Beim Erden und Kurzschließen von Bahnenergieleitungen und Schalterleitungen ist es zulässig, die Erdung am Eckstiel des Mastes vorzunehmen, wenn zwischen Mast und Fahrschiene eine Verbindung durch eine kurzschlußfeste Erdungsleitung besteht.

(7) Für das Erden und Kurzschließen der Fahrleitungsanlage sind Erdungs- und Kurzschließvorrichtungen nach dem Standard ,,Sicherheitsvorrichtungen, Erdungs- und Kurzschließvorrichtungen* (TGL 36668) oder fest eingebaute Erdungsleitungen zu verwenden.'

(8) Innerhalb einer Schaltgruppe bzw. eines Fahrleitungsabschnittes sind stets mehrere Erdungs- und Kurzschließvorrichtungen, mindestens je eine zu beiden Seiten der Arbeitsstelle einzubauen. Sind mehrere Schaltgruppen bzw. Fahrleitungsabschnitte verbunden über gegen das Bedienen gesicherte Fahrleitungsschalter, sind diese bezüglich der Erdung als eine Schaltgruppe zu betrachten. Darüber hinaus ist der Einbau weiterer Erdungs- und Kurzschließvorrichtungen erforderlich, wenn der Abstand zwischen diesen mehr als 600 m beträgt.

(9) Die Stromabnehmer von Revisionsfahrzeugen gelten nicht als, Erdungs- und Kurzschließvorrichtung.

(10) Der Ein- und Ausbau einer Erdungs- und Kurzschließvorrichtung darf nur durch die in § 7 Absätze 1 bis 3.Genannten erfolgen. Beim Einbau ist nachstehende Reihenfolge einzuhalten:

a) Erdungs- und Kurzschließvorrichtung auf ordnungsgemäßen  Zustand, insbesondere der Klemmen und Leitungsverbindungen,  prüfen

b) Erdungs- und Kurzschließvorrichtung parallel zum Gleis auslegen

c)Anschlußstelle für die Erdungsklemme festlegen; bei Besonderheiten bezüglich des Anschlusses bei einschienig Isolierten Gleisen Abs. 5 und des Anschlusses am Mast Abs. 6 beachten

d) Anschlußstelle säubern und Erdurgsklemme anschließen

e) Bedienungsstange aufrichten, Berühren des Erdungsseiles mit dem Körper vermeiden

f) festes Bauteil (z. B. Seltenheiten) mit der Prüfspitze abtasten, dabei bedeutet - leichtes Knistern: Der Fahrleitungsabschnitt ist ausgeschaltet - starker Lichtbogen: Der Fahrleitungsabschnitt war nicht ausgeschaltet (Erdschluß nach § 23 Abs. 3); Erdungs- und Kurzschließvorrichtung ablegen, mit dem Unterwerk in Verbindung setzen sowie Erdungs- und Kurzschließvorrichtungen auf einwandfreien Zustand prüfen

g) bei ausgeschalteter Fahrleitung die Leiterklemme in den Fahrdraht bzw. die Bahnenergielleitung einhängen und durch Drehen der Stange festschrauben, auf festen Sitz prüfen und Profilfreiheit bei nichtgesperrtem Gleis herstellen.

(11) Ist über eingebaute Erdungs- und Kurzschließvorrichtungen ein Kurzschlußstrom geflossen, sind die Arbeiten an der Fahrleitungsanlage sofort zu unterbrechen und die Erdungs- und Kurzschließvorrichtungen auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen.

(12) Die Aufbewahrungsorte der Erdungs- und Kurzschließvorrichtungen sind in der Anweisung für die Bedienung der Fahrleitungeschalter gemäß § 17 angegeben (siehe auch Anlage 7).

(13) Mit mindestens zwei Erdungs- und Kurzschließvorrichtungen sind außerdem ausgerüstet:

a) elektrische Triebfahrzeuge

b) Fahrleitungsgerätewagen und

c) Gerätewagen, soweit sie auf Strecken mit elektrischer Zugförderung als Hilfsfahrzeuge gemäß § 7 der Dienstvorschrift  zur Verhütung und Bekämpfung von Bahnbetriebsunfällen und  anderen Ereignissen (Buvo), DV 4239 eingesetzt werden, Im Bedarfsfall sind auch andere auf Strecken mit elektrischer Zugförderung eingesetzte Fahrzeuge mit Erdungs- und Kurzschließvorrichtungen auszurüsten. Die Entscheidung hierüber trifft die Reichsbahndirektion, Verwaltung der Maschinenwirtschaft - Fachabteilung Elektrische Zugförderung.

(14) Der Schutz gegen benachbarte unter Spannung stehende Teile erfolgt durch Festlegung der Arbeitsgrenzen bei der Einweisung und, soweit erforderlich, durch ihre Kennzeichnung gemäß 12 Abs. 3.

§ 14
Maßnahmen zum Wiedereinschalten der Fahrleitungsanlage

(1) Nach Beendigung der Arbeit ist die Arbeitsstelle zu räumen. Nach der Unterweisung der Beschäftigten über die Wiedereinschaltung ist die schriftliche Freigabe vom Verantwortlichen für das Durchführen der Arbeiten gemäß § 12 Abs. 5 bzw. vom Aufsichtführenden gemäß § 12 Abs. 6 dem Verantwortlichen für die Freigebe der Arbeitsstelle gemäß § 12 Abs. 3 zurückzugeben.

(2) Nach Abschluß der Maßnahmen nach Abs. 1 können die Sicherheitsmaßnahmen an der Arbeitsstelle durch den Verantwortlichen für die Freigabe der Arbeitsstelle aufgehoben werden. Dabei ist nachstehende Reihenfolge einzuhalten:

a) Aufhebung der Kennzeichnung der Arbeitsgrenzen

b) Erdungs- und Kurzschließvorrichtungen ausbauen

c) Rückgabe der Freimeldung an den Verantwortlichen für die Schalthandlung

d) Aufhebung der Sperrung der nach § 11 Abs.2 oder 3 ausgeschalteten Schalter und

e) Einschaltung.

(3) Die Rückgabe der reimeidung hat folgende Angaben zu enthalten.

a) die Sprechstelle und den Namen des Zurückgebenden

b) den Wortlauts "Arbeiten beendet,  sind schalt- klar Anlagenteile

c) die Uhrzeit.

(4) Sind die Maßnahmen nach Abs. 2 abgeschlossen, ist die Schaltkommandoführung unverzüglich dem Unterwerk zurückzugeben.
Die Rückgabe der Schaltkommandoftüirung hat folgende Angaben zu enthalten:

a) die Sprechstelle und den Namen des Zurückgebenden

b) den Wortlaut: "Arbeiten beendet............. sind eingeschaltet/ schaltklar/ geerdet."

c) den Schaltzustand (Es ist die Stellung aller Fahrleitungeschalter anzugeben, welche in die im Buchst. b genannten Anlagenteile einspeisen können. Außerdem ist zu bestätigen, daß Fahrleitungsachalter, die diese Anlagenteile verbinden können in ihrer Stellung nicht verändert wurden.) sowie

d) die Uhrzeit.

(5) Das Einschalten ist sofort dem Bauleiter bzw. Aufsichtführenden nach ASAO 351/2 mitzuteilen, damit die notwendigen fahrdienstlichen Maßnahmen durchgeführt werden können.

(6) Die Sperrung von Fahrleitungsschaltern, die vom Unterwerk aufgrund mehrerer Schaltanträge vorgenommen wurde, darf erst dann aufgehoben werden, wenn die Freimeldung bzw, Schaltkomman- doführung von allen Schaltberechtigten zurückgegeben wurde.

§ 15
Schalten der Fahrleitung der Ladegleise

(1) Die Fahrleitung der Ladegleise ist im Regelschaltzustand ausgeschaltet. Für das Schalten der Fahrleitung der Ladegleise werden Fahrleitungeschalter mit Handantrieb und einem zusätzlichen Kontakt eingesetzt, mit dem die ausgeschaltete Fahrleitung geerdet wird.

(2) Das Einschalten der Fahrleitung darf nur für die Zeit erfolgen, während der das Gleis von elektrischen Triebfahrzeugen befahren wird.

(3) Das Schalten der Fahrleitungssehalter für Ladegleise erfolgt durch Schaltbeauftragte oder Schaltberechtigte nach § 11 Abs. 2. Das Verbot, Schalthandlungen nach Zeitvereinbarung auszuführen (siehe § 10 Abs. 13), ist zu beachten.

(4) Vor dem Einschalten der Fahrleitung über Ladegleisen hat der Schaltbeauftragte oder Schaltberechtigte

a) den Dreikantschlüssel für den Fahrleitungsschalter von der Aufbewahrungsatelle zu holen und

b) die Aufsicht für die Be- und Entladung der Güterwagen von  dem beabsichtigten Einschalten der Fahrleitung zu verständigen und von ihr die Meldung gemäß 5 20 Abs. 9 Buchst. c einzuholen.

(5) Die Fahrleitung über Ladegleisen ist auszuschalten, sobald

a) die Fahrten elektrischer Triebfahrzeuge beendet

b) die Stromabnehmer der auf den Ladegleisen verbleibenden elektrischen Triebfahrzeuge gesenkt und

c) die fahrdienstlichen Maßnahmen durchgeführt sind, die  Fahrten elektrischer Triebfahrzeuge in diese Ladegleise  verhindern.

Der Dreikantschlüssel für den Fahrleitungsschalter ist zur Aufbewahrungsstelle zurückzubringen.

(6) Die Aufsicht für die Be-  und Entladung der Güterwagen ist über die Ausschaltung der Fahrleitung zu verständigen.

(7) An jeder Schaltbedienungsstelle ist ein Hinweisschild über den Handlungsablauf nach der Richtlinie der Hauptverwaltung der Maschinenwirtschaft der Deutschen Reichsbahn Fahrleitungsbauteile, Hinweisschild für Ladegleise (DR-M-25-77.310) angebracht.

§ 16
Schalten der Fahrleitung für die Gleise zur Behandlung von Fahrzeugen

(1) Die Fahrleitung der Gleise für die Behandlung von Triebfahrzeugen und Wagen sowie der Gleise für Grenz- und Zollkontrollen ist im Regelzustand eingeschaltet. Das Einspeisen in die Fahrleitung von Behandlungegleisen darf nur mit einem Fahrleitungsachalter möglich sein.

(2) Das Schalten der Fahrleitungeschalter für Behandlungegleise erfolgt durch Schaltbeauftragte oder Schaltberechtigte nach § 11 Abs. 2. Das Verbot, Schalthandlungen nach Zeitvereinbarung auszuführen (siehe § 10 Abs. 13), ist zu beachten.

(3) Müssen an Fahrzeugen, die auf einem mit Fahrleitung überspannten Gleis stehen, Arbeiten innerhalb des Sicherheitsabstandes von 1,50 m zur Fahrleitungsanlage ausgeführt werden, ist bei über Fahrleitungeschalter mit Handbetrieb gespeisten Schaltgruppen folgender Handlungsablauf einzuhalten:

a) Zustimmung des Fahrdienstleiters zum Ausschalten der Schaltgruppe und zur Durchführung der Arbeiten einholen

b) Ausschalten des Fahrleitungsschalters und Sichern durch ein Vorhängeschloß

c) Einbau von Erdunge- und Kurzschließvorrichtungen gemäß § 13  Absätze 8 und 10

d) Belehren des Aufsichtführenden (nach ASAO 351/2) über die  Gefahren der Hochspannung und die Arbeitsgrenzen

e) Bestätigen der Belehrung durch Unterschrift auf der Freigabe nach § 12 Abs. 4 oder im Übergabebuch für Triebfahrzeuge (Vordruck-Best.-Nr. 938 03). Für jede weitere Arbeitsgruppe ist analog zu verfahren.

(4) Nach Beendigung der Arbeiten ist beim Einschalten der Fahrleitung folgender Handlungsablauf einzuhalten:

a) Belehren das Aufsichtführenden (nach ASAO 351/2) über die  beabsichtigte Einschaltung

b) Bestätigen der Belehrung durch Unterschrift

c) Ausbau der Erdungs- und Kurzschließvorrichtungen gemäß § 14 Abs. 2

d) Entfernen des Vorhängeschlosses und Einschalten des Fahrleitungssehalters, wenn kein weiteres Vorhängeschloß mehr vorhanden ist

e) Mitteilung an den Fahrdienstleiter über die Beendigung der Arbeiten und das Einschalten der Schaltgruppe.

(5) Für das Schalten der Fahrleitung für Behandlungsgleise, die über Fahrleitungsschalter mit elektrischem Antrieb gespeist werden, ist durch die Reichsbahndirektion, Verwaltung der Maschinenwirtschaft - Fachabteilung Elektrische Zugförderung -. die Verfahrensweise abweichend von den Absätzen 3 und 4 festzulegen und in die Ba-FI gemäß § 17 aufzunehmen. Durch technische Einrichtungen muß mindestens die gleiche Sicherheit erreicht werden.

§ 17
Anweisung für die Bedienung der Fahrleitungsschalter
(Ba-F1)

(1) Für Bahnhöfe, Betriebsstellen und Anlagen der freien Strekke mit Fahrleitungsschaltern ist von der Reichsbahndirektion, Verwaltung der Maschinenwirtschaft - Pachabteilung Elektrische Zugförderung -, eine Anweisung für die Bedienung der Fahrleitungsschalter (Ba-21) nach dem Muster der Anlage aufzustellen.

(2) Die Ba-F1 besteht aus einem Übersichtsschaltplan der Fahrleitungsanlage auf der Grundlage eines Gleisplanes mit farbig gekennzeichneten Schaltgruppen sowie Angaben über Antrieb, Steuerung, Bezeichnung und Grundstellung der Fahrleitungsschalter. Die Bezeichnungen der Fahrleitungsschalter und der Bahnenergieleitunggen sind Im Anhang III festgelegt. Außerdem muß der Übersichtsschaltplan folgende Angaben enthalten:

a) das zuständige Unterwerk und die Basa-Nr.

b) die Fernsprechanschlüsse der elektrischen Zugförderung (Fbe)

c) die Aufbewahrungsorte der Erdungs- und Kurzschließvorritungen

d) eine Zusammenstellung der Schalterbedienungsstellen mit den Basa-Nrn. und den von diesen Stellen zu bedienenden Fahrleitungeschaltern

e) die Fahrleitungsschalter mit Kurzschlußmeldewandler

f) die Betriebsnunmern der Fahrleitungsmaste

g) Grundsätze für das Bedienen der Fahrleitungsschalter bei Gefahr sowie

h) die nach Bedarf zu bedienenden Fahrleitungsschalter von Lade- und Behandlungsgleisen nach §§ 15 und 16.

Die Ba-FI ist Bestandteil des Bahrhofsbuches. Sie ist bei allen Stellen, in deren Bereich Fahrleitungsschalter zu bedienen sind, sichtbar anzubringen.

(4) Die Ba-FI ist zu verteilen an

a) das Ministerium für Verkehrswesen, Hauptverwaltung der Maschinenwirtschaft der Deutschen Reichsbahn

b) das Zentrale Forschungsinstitut des Verkehrswesens der DDR, Institut für Eiaenbahnwesen, Sektion Eisenbahnanlagen

c) die Hauptinspektion für Arbeite- und Produktionssicherheit der Deutschen Reichsbahn und - sofern die Ba-FI In den Verantwortungsbereich nachfolgender Dienststellen fällt

d) die Reichsbahndirektionen

e) die Reichsbahnämter

f) die Bahnhöfe

g) die Bahnstromwerke

h) die Starkstrommeistereien

i) die Bahnbetriebewerke

j) die Bahnmeistereien

k) die Brückenmeistereien

l) die Hochbaumeistereien

m) die Bauzüge des Hauptdienstzweiges Bahnanlagen

n) die Signal- und Fernmeldemeistereien

o) die Anschlußbahnen.

(5) Vor dem Verändern der Fahrleitungsanlage sind notwendige Berichtigungen der Ba-FI von den Bahnstromwerken bei der Reichsbahndirektion, Verwaltung der Maschinenwirtsehaft - Fachabteilung Elektrische Zugförderung -, zu beantragen und von dieser zu veranlassen.

(6) Abweichungen von der Ba-FI bei Bau- und Instandhaltungsarbeiten sind in Betriebe- und Bauauweisungen (Betra) festzu legen.

(7) Unabhängig von den Berichtigungen nach Abs. 5 oder den Angaben in der Betra sind die durchgeführten Änderungen zur Ba-FI vom Verantwortlichen für das Durchführen der Arbeiten dem Unterwerk verbindlich mitzuteilen.

 3. Abschnitt

Maßnahmen -zur Verhütung Fahrleitungsstörungen und Unfällen

§ 18
Allgemeines

Durch vorbeugende und fristgemäß durchgeführte Instandhaltungs und Kontrollmaßnahmen ist die Fahrleitungsanlage ständig in einem betriebssicheren Zustand zu erhalten.

§ 19
Maschinenwirtschaft

(1) Arbeiten an außenliegenden Teilen der Triebfahrzeuge dürfen unter der Fahrleitung nur durchgeführt werden, wenn der Sicherheitsabstand von 1,50 m zu spannungsführenden Teilen nicht unterschritten wird. Unter der Fahrleitung dürfen Umläufe, Laufstege und sonstige nachlassende Teile der Triebfahrzeuge nur betreten werden, wenn dies in der Bedienungsanweiaung zugelassen ist.

(2) Dempflokomotiven und Dieseltriebfahrzeuge dürfen nicht mit dem Schornstein bzw. mit dem Auspuff unter Isolatoren oder Streckentrennern halten.

(3) Beim Gebrauch der Schürgeräte, beim Nässen und Vorholen der Kohlen ist größte Vorsicht erforderlich. Lange Schürgeräte dürfen nicht angewendet werden. Das Anspritzen der Fahrleitung ist lebensgefährlich und verboten.

(4) Gesenkte Stromabnehmer elektrischer Triebfahrzeuge dürfen bis zu einer Geschwindigkeit von 100 km/h an die Fahrleitung angelegt werden. Im Bereich von Streckentrennern, Kettenwerkskreuzungen (Weichen) und unter Kunstbauten dürfen Stromabnehmer während der Fahrt nicht angelegt werden. Die Stromabnehmer dürfen ohne Einschränkung bei jeder Geschwindigkeit gesenkt werden.

(5) Bei der Fahrt mit zwei gekuppelten elektrischen Triebfahrzeugen ist beim ersten Triebfahrzeug der vordere und beim zweiten Triebfahrzeug der hintere Stromabnehmer an die Fahrleitung anzulegen.

(6) Beim Befahren von Schutzstrecken mit mehreren elektrischen Triebfahrzeugen (z. B. als Lokomotivzug oder Schlußlokomotive) dürfen nur die Stromabnehmer der ersten und zweiten miteinander gekuppelten Triebfahrzeuge unter Beachtung des Abs. 5 an die Fahrleitung angelegt werden. Bei allen weiteren elektrischen Triebfahrzeugen sind die Stromabnehmer zu senken.

§ 20
Betriebe- und Verkehrsdienst, Wagenwirtschaft

(1) Unter der Fahrleitung dürfen die Dächer, sonstige hochgelegene Teile der Fahrzeuge und das Ladegut nicht betreten werden. Arbeiten an außenliegenden Teilen der Fahrzeuge dürfen unter der Fahrleitung nur durchgeführt werden, wenn der Sicherheitsabstand von 1,50 m zu spannungeführenden Teilen nicht unterschritten wird.

(2) Das Richten und Binden verschobener Ladungen, die Zolluntersuchungen, das Handhaben von Ladegeräten sowie das Nachprüfen des Lademaßes ohne ortsfeste Lademaßlehren darf unter der spannungsführenden Fahrleitung nicht durchgeführt werden.

(3) Beim Genehmigen des Transportes von Sendungen, die das lademaß überschreiten, sind von der Reichsbahndirektion, Stab für die operative Betriebsleitung, die im § 12 Abs. 13 genannten Mindestabstände zu beachten. Diese Sendungen brauchen nicht geerdet zu sein. Beim Unterschreiten des Mindestabstandes ist die Fahrleitung freizuschalten.

(4) Ladearbeiten an mit Fahrleitung überspannten Ladegleisen dUrfen nur vorgenommen werden, wenn die Fahrleitung ausgeschaltet und geerdet ist.

(5) An geeigneten Stellen der Bahnhöfe werden die Be- und  Entlader der Güterwagen durch ein Warnschild nach der Richtlinie der Hauptverwaltung der Maschinenwirtschaft der Deutschen Reichsbahn "Fahrleitungsbauteile, Warnschild für Ladestraßen" (DR-M-25-77.172) auf die Gefahren der Fahrleitungsanlage und das Verhalten auf Ladestraßen hingewiesen.

(6) Die Verantwortlichen für die Be- und Entladung der Güterwagen haben sich vor Beginn der Arbeiten bei der Aufsicht für die Be- und Entladung der Güterwagen zu melden.

(7) Ist die Fahrleitung über den Ladegleisen ausgeschaltet und geerdet, sind von der Aufsicht für die Be- und Entladung der Güterwagen die Verantwortlichen für die Be- und Entladung der Güterwagen im Sinne des Merkblattes für das Verhalten auf Ladegleisen mit Fahrleitungsanlagen (Einphasenwechselstrom) nach Anlage 8 zu belehren. Das Merkblatt ist den Verantwortlichen für die Be- und Entladung der Güterwagen auszuhändigen.
Der Verantwortliche für die Be- und Entladung der Güterwagen ist aufzufordern, diese Belehrung und den Erhalt des Merkblattes im Kontrollbuch über die Belehrung das Verantwortlichen für die Be- und Entladung der Güterwagen bei Arbeiten auf Ladestraßen im Bereich der Gleise mit Fahrleitungsanlagen (Vordruck-Best. - -Nr. 462 017) zu bestätigen.

(8) Muß bei den Be- und En tladearbeiten der Sicherheitsabstand von 1,50 m zur Fahrleitungsanlage unterschritten werden, hat dies der Verantwortliche für die Be- und Entladung der Güterwagen ausdrücklich zu erklären und im Kontrollbuch nach Abs. 7 zu vermerken. In diesem Fall gilt die Belehrung nach Abs. 7 als Bestätigung für den ausgeschalteten und geerdeten Zustand der Fahrleitung.

(9) Nachdem die Aufsicht für die Be- und Entladung der Güterwagen vom beabsichtigten Einschalten der Fahrleitung (§ 15 Abs. 4 Buchst. b) verständigt wurde, hat sie

a) die Verantwortlichen für die Be- und Entladung der Güterwagen aufzufordern, sofort die Ladearbeiten einzustellen und die Ladestelle räumen zu lassen

b) sich von den im Abs. 8 genannten Verantwortlichen für die  Be- und Entladung der Güterwagen das Räumen der Ladestelle  durch Unterschrift im Kontrollbuch nach Abs. 7 bestätigen  zu lassen

c) die Erfüllung der Maßnahmen gemäß Buchstaben a und b dem  Schaltbeauftragten bzw. Schaltberechtigten zu melden.

(10) Nach Verständigung über das Ausschalten gemäß § 15 Abs. 6 ist den Verantwortlichen für die Be- und Entladung der Güterwagen die Erlaubnis zum Fortsetzen der Ladearbeiten von der Weicht für die Be- und Entladung der Güterwagen zu erteilen. Die Im Abs. 8 genannten Verantwortlichen für die Be- und Entladung der Güterwagen dürfen jedoch die Be- und Entladearbeiten erst wieder aufnehmenlassen, wenn sie den ausgeschalteten und geerdeten Zustand der Fahrleitung durch Unterschrift nach Abs. 7 zur Kenntnis genommen haben.

(11) Die in Abs. 8 genannten Verantwortlichen für die Be- und Entladung der Güterwagen haben das Verlassen der Ladestelle sofort der Aufsicht für die Be- und Entladung der Güterwagen mitzuteilen und im Kontrollbuch nach Abs. 7 zu bestätigen.

§ 21
Bahnanlagen. Sicherungs- und Fernmeldewesen

(1) Bei Arbeiten an Bahnanlagen dürfen Erdungeleitungen, Schienen- und Gleisverbinder und Rückleiterkabel nicht beschädigt und nicht ohne Zustimmung des Belmstromwerkes ent fernt werden. Mängel sind sofort dem Bahnstromwerk zu melden.

(2) Bei Schienenauswechselungen ist zu beachten, daß der elektrische Zusammenhang der Rückleitung nicht unterbrochen werden darf. Vor dem Lösen und Herausnehmen von Schienen sind die verbleibenden Enden entweder unmittelbar oder mittelbar (über ein Nachbargleis) durch ein Kupferseil mit einem Mindestquerschnitt von 70 mm 2 zu verbinden.
Erdungsleitungen dürfen nicht unterbrochen worden. An auszuwechselnden Schienen geerdete Anlagenteile sind an einem Nachbargleis zu erden. Die Erdungsleitung muß aus Stahldraht mit einem Querschnitt von ]mindestens 70 mm 2 oder einer anderen nach Standard ,,Ektrotochnische Anlagen für Bahnen, 1? Fahrleitungsanlagen" (TGL 200-0632/03) zugelassenen Leitung bestehen.
Bei Arbeiten an Streckenabschnitte= mit Gleisstromkreisen sind die Signal- und Fermeldemeistereien zu beteiligen.

(3) Bei Instandhaltungsarbeiten an Schienenlaschen dürfen die gegenüberliegenden laschen eines Gleises nicht gleichzeitig gelöst werden, ohne zuvor eine Uberbrückung nach Abs, 2 anzubringen.

(4) Bei Bauarbeiten abgebaute Erdungsleitungeng Schienen- und Gleisverbinder sowie Rückleiterkabel sind von der verursachenden Stelle in eigener Verantwortung vor dem Einschalten der Fahrleitung wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen. Die Bahnstromwerke sind Über diese Arbeiten zu verständigen und haben sie zu kontrollieren.

(5) Vor der Ausführung von Arbeiten an Bahnanlagen, bei denen sich Veränderungen in der Gleislage ergeben, sind die Bahnstromwerke zur Änderung der Fahrleitungsanlage rechtzeitig zu verständigen. Nach Gleisbauarbeiten, bei denen eine Lageveränderung eingetreten ist, hat das Bahnstromwerk bei der Aufhebung der Gleissperrung mitzuwirken. (6) Besteht bei Arbeiten zur Profilfreihaltung bzw. zur Herstellung der Signalsicht die Gefahr, daß der Sicherheitsabstand von 1,50 m zu spannungsführenden Teilen durch Personen oder Gegenstände unterschritten wird, ist durch die Bahnmeisterei das Bahnstromwerk rechtzeitig zu verständigen,

(7) Unmittelbar an den Masten, innerhalb der Maste sowie an deren Verankerungen dürfen Gegenstände, Schotter, Bettungsrückstände und andere Baustoffe nicht gelagert werden.

(8) Brücken über Fahrleitungsanlagen müssen ständig einen fugendichten Belag besitzen.

§ 22
Besondere Maßnahmen beim Umgang mit brennbaren Flüssigkeiten und Gasen

(1) Arbeitsstätten zum Umgang mit brennbaren Flüssigkeiten oder Gasen sind nach dem Standard "Gesundheits- und Arbeitsschutz, Brandschutz, Verhüten von Bränden und Explosionen, allgemeine Festlegungen für Arbeitsstätten" TGL 30042) hinsichtlich ihrer Brand- und Explosionsgefährdung zu beurteilen. Auf der Grundlage das Gutachtens zur Brand- und Explosionsgefährdung sind Maßnahmen für das Betreiben der Fahrleitungsanlage durch die Reichsbahndirektion, Verwaltung der Maschinenwirtschaft - Fachabteilung Elektrische Zugförderung -, festzulegen.

(2) Bei Havarien von Kesselwagen mit brennbaren Flüssigkeiten oder Gasen im Bereich der mit Fahrleitung überspannten Gleise ist die Fahrleitung auszuschalten und zu erden. Die zu bedienenden Fahrleitungsschalter sowie die Einbaustellen von Erdungsund Kurzschließvorrichtungen müssen von der Havariestelle mindestens 50 m entfernt sein.

4. Abschnitt

Verhalten bei Fahrleitungsstörunggeng Unregelmäßigkeiten und Unfällen

§ 23
Grundsätzliches

(1) Störungen, Unregelmäßigkeiten oder Unfälle im Sinne dieser Dienstvorschrift sind Ereignisse

a) die durch die Fahrleitungsanlage selbst verursacht wurden

b) die durch äußere Einflüsse zur Beschädigung der Fahrleitungsanlage geführt haben einschließlich aller Erdschlüsse und  Brände oder

c) die zur Hilfeleistung oder Störungsbeseitigung das Abschalten der Fahrleitung erfordern.

(2) Mit Störungen oder Unregelmäßigkeiten an der Fahrleitungsanlage muß gerechnet werden bei Rauch-, Feuer- und Lichtbogenerscheinungen bei gerissenen oder herabhängenden Seitenhaltern, Drähten und Seilenv bei losen oder abgesprungenen Klemmen, bei schadhaften Isolatoren oder Streckentrennern, bei beschädigten oder losen Schienen- und Gleisverbindern sowie Erdungsleitungen, bei Aufsitzen der Nachspanngewichte, bei außergewölinlieh starkem Durchhängen von leitungen, bei Gegenständen, die in den Arbeitsbereich der Stromabnehmer hineinragen (z. B. Äste, Brückenteile, lose Dachabdeckungen und Planen sowie verschobene Tagungen) und bei beschädigten Stromabnehmern.

(3) Wird eine Verbindung spannungsführender Teile der Fahrleitung mit der Erde, mit geerdeten Bauteilen oder den Fahrschie. nen herbeigeführt, tritt ein Erdschluß ein, der gleichzeitig Kurzschluß ist. Erdschlüsse können auch durch Schäden an elektrischen Triebfahrzeugen, elektrischen Heizeinrichtungen der Reisezugwagen oder an Nebenverbrauchern verursacht worden.

(4) Für die Behandlung von Störungen, Unregelmäßigkeiten und Unfällen an den Anlagen der elektrischen Zugförderung sind die §§ 50 und 54 bis 56 der FV zu beachten. In jedem Fall ist so. fort eine benachbarte Zugmeldestelle und durch diese unverzüglich das Unterwerk zu verständigen (siehe § 8 Abs. 5).

(5) Die Meldung gemäß Abs. 4 hat zu enthalten a) die Dienststellung und den Namen des Meldenden b) die Dienststelle c) die Sprechstelle d) Ort, Zeit, Art und - wenn möglich - die Ursache sowie e) den Umfang des Ereignisses. Der Ort des Ereignisses ist durch die Angabe der Mastnummer, des Strechenkilometers oder eines sonstigen markanten Punktes zu beschreiben. Bei der Angabe des Umfanges der Störung, der Unregelmäßigkeit oder des Unfalles sind beschädigte Großbautelle, wie Machte, Ausleger, Querfelder oder Fahrleitung, und die augenscheinlich festgestellten Schäden mitzuteilen,

(6) Bei Gefahr für Menschenleben oder Sachwerte sind alle gemäß § 4 belehrten Eisenbahner verpflichtet und andere Personen oder Reisende berechtigt, das Ausschalten der Fahrleitung unter Angabe des Grundes zu verlangen.

(7) Schaltberechtigte und Schaltbeauftragte dürfen bei Gefahr für Menschenleben oder Sachwerte jeden Fahrleitungsschalter ohne Schaltkommando ausschalten und gegen Wiedereinschalten sichern. Anschließend dürfen die dafür Befugten (siehe § 7 Absätze 1 bis 3) die Erdungs- und Kurzschließvorrichtungen in die Fahrleitung einbauen und unter Beachtung von § 12 Abs. 3 die Freigabe mündlich erteilen. Die Festlegungen in der Ba-Fl über das Verhalten bei Gefahr sind zu beachten. Das Ausschalten ist sofort dem Unterwerk unter Angabe des Grundes zu melden. Das Einschalten darf nur mit einem Schaltkommando des Unterwerkes erfolgen.

§ 24
Verhalten des Zug- und Rangierpersonals

(1) Beim Feststellen einer Fahrleitungsstörung im befahrenen Gleis (z. B. starkes Schwanken der Fahrleitung, gerissene Drähte oder Seile, starkes Geräusch auf dem Dach des -Fahrzeuges ist der Stromabnehmer zu senken und der Zug durch Schnellbremsung anzuhalten.

(2) Wird ein beschädigter Stromabnehmer festgestellt, der Schäden an der Fahrleitung verursacht haben kann, sind Meldungen nach § 23 Absätze 4 und 5 abzugeben.

(3) Kommt innerhalb der Schutzstrecke ein elektrisches Triebfahrzeug zum Halten' hat der Triebfahrzeugführer beim Unterwerk die Einschaltung der Schutzstrecke zu beantragen.

(4) Für das Rangierpersonal gelten die Absätze 1 bis 3 sinngemäß.

§ 25
Verhalten der Betriebsstellen

Ist Infolge von Fahrleitungestörungeng Unregelmäßigkeiten oder Unfällen nach Abstimmung mit dem diensthabenden Schaltwärter des Unterwerkes der Einsatz des Fahrleitungsgerätewagens erforderlich, so ist dieser von der Unfallmeldestelle anzufordern.

§ 26
Verhalten der Unterwerke

(1) Beim Auslösen eines Leistungssehalters Ist der betreffende Speiseabschnitt auf Erdschluß zu prüfen und bei Erdschlußfreiheit wieder einzuschalten. Die Piüfung kann entfallen, wenn zweifelsfrei feststeht, daß die Auslösung aufgrund von Überlast erfolgte. liegt ein Dauererdschluß vor und wird der Ort der Störung nicht gemeldet oder durch technische Einrichtungen nicht angezeigt, ist durch Prüfen der Fahrleitungsabschnitte die Störungestelle einzugrenzen.

(2) Nachdem der Störungsort bekannt ist, teilt das Unterwerk den beteiligten Betriebsstellen die ausgeschalteten Fahrleitungsabschnitte mit. Je nach der Art der Störung ist beim Fahrdienstleiter für die Strecken- bzw. Bahnhofsgleise zu fordern

a) Fahrt mit gesenkten Stromabnehmern

b) Nichtbefahrbarkeit für elektrische Triebfahrzeuge oder

c) Gleissperrung.

(3) Alle Störungen des elektrischen Zugbetriebes sind vom Unterwerk unverzüglich zu melden

a) dem zuständigen Bahnstromwerk

b) der Dispatcherleitung des Reichsbahnamtes

c) der Reichsbahndirektion, Verwaltung der Maschinenwirtschaft  und

d) der Lastverteilung der Deutschen Reichsbahn (nur bei Schutz streckenverlagerungen).

(4) Das Unterwerk hat sich bei allen Ereignissen nach § 23 Abs. 1 ein klares Bild über Umfang und Ursache sowie über die Dauer der Schadensbehebung zu verschaffen. Es muß mit dem Leiter des Fahrleitungsgerätewagens ständig in Verbindung stehen (siehe § 27 Abs. 2).

(5) Wird bei Gefahr für Menschenleben und Sachwerte das Ausschalten der Fahrleitung verlangt (siehe § 23 Abs. 6), sind sofort die betreffenden Speiseabschnitte auszuschalten. Der Gefahrenbereich ist freimeldebereit zu machen die Sicherheitsmaßnahmen an der Gefahrenstelle sowie das Sperren der betroffenen Fahrleitungsabschnitte ist zu veranlassen. Den ob wird der nichtgestörte Teil des Speiseabschnittes eingeschaltet.

(6) Ist ein elektrisches Triebfahrzeug In einer Schutzstrecke zum Halten gekommen, ist zwischen angrenzenden synchronen und asynchronen Speisebereichen zu unterscheiden. Danach ist folgender Handlungeablauf einzuhalten:

a) synchroner Speisebereich:
Der in Fahrtrichtung vor dem Triebfahrzeug liegende Fahrleitungsschalter ist einzuschalten. Das Unterwerk hat sich über die Durchfahrt des Zuges bei der nächsten Zugfolgestelle zu informieren. Danach wird vom Unterwerk der Regelschaltzustand der Schutzstrecke veranlaßt;

b) asynchroner Speisebereich
Der zwischen der letzten Zugmeldestelle und der Schutzstrecke liegende Abschnitt ist für elektrische Triebfahrzeuge für nicht befahrbar zu erklären. Der Fahrleitungsabschnitt Ist auszuschalten. Danach ißt nach Buchst. a zu Verfahrens Zusätzlich ist nach der Herstellung des Regelschaltzustandes der Abschnitt für elektrische Triebfahrzeuge wieder für befahrbar zu erklären.

(7) Über alle In der Fahrleitung auftretenden Erdschlüsse stellt das Unterwerk Erdschlußmeldungen (Vordruck-Best.-Nr. 462 018) in doppelter Ausfertigung aus und sendet diese an das zuständige Bahnstromwerk.

(8) Bei Resonanzschwingungen sind die betreffenden Zugmeldestellen zu veranlassen, die Züge zu beauftragen, vorsichtig mit 30 km/h zu fahren. Die Zugmeldestellen sind vom Aufheben dieser Maßnahmen zu verständigen.

§  27
Verhalten der Bahnstromwerke

(1) Der Leiter des Fahrleitungsgerätewagens ist für die Instandsetzung der Fahrleitungsanlage verantwortlich. Er hat festzulegen, ob und wie der gestörte Abschnitt während dieser Arbeiten befahren werden kann (siehe § 26 Abs. 2).

(2) Dem Unterwerk und dem Fahrdienstleiter ist die voraussichtliche Dauer der Instandsetzungsarbeiten mitzuteilen. Änderungen der Einschätzung sind diesen Stellen bekanntzugeben.

(3) Alle Teile die zur Aufklärung der Störungsursache dienen können, sind sicherzustellen.

(4) Über Störungen an den Fahrleitungsanlagen, die Auswirkungen auf den Betriebsdienst hatten, sind von den Bahnstromwerken Störungsmeldungen (Vordruok-Best.-Nr. 462  019) in zweifacher Ausfertigung der Reichsbahndirektion, Verwaltung der Maschinenwirtschaft. und eine Ausfertigung der' Inspektion der Technischen Überwachung bei der Deutschen Reichsbahn zu übergeben. Eine Auswertung ist von der Verwaltung der Maschinenwirt schaft mit abschließender Stellungnahme der Zentralstelle Maschinenwirtschaft der Deutschen Reichsbahn zu übergeben. Auf Anforderung hat die Verwaltung der Maschinenwirtschaft per Fernschreiben eine Kurzfassung der Hauptverwaltung der Maschinenwirtschaft der Deutschen Reichsbahn unverzüglich zuzuleiten.

(5) Erdschlußmeldungen sind der verursachenden Dienststelle zur Stellungnahme zu übersenden. Der Reichsbahndirektion, Verwaltung der Maschinenwirtschaft, ist eine monatliche Zusammenstellung der aufgetretenen Erdschlüsse in der Fahrleitungsanlage als Pendelliste (Vordruck-Best.-lir. 462 021)-vorzulegen.

§  28
 Verhalten bei Unfällen durch elektrischen Strom

(1) Mit der Bergung eines Verunglückten, der mit spannungeführenden Teilen direkt oder über Gegenstände in Berührung steht, darf erst begonnen werden, wenn die Fahrleitungsanlage freigeschaltet, geerdet und die Freigabe mindestens mündlich erteilt ist (siehe § 23 Abs. 7).

(2) Nach der Bergung ist sofort die Erste Hilfe nach der Anleitung zur Ersten Hilfe bei Unfällen durchzuführen.

(3) Bei Unfällen durch elektrischen Strom kann die Schwere des Unfalles nicht sofort beurteilt werden. Daher muß neben der geleisteten Ersten Hilfe in jedem Falle ein Arzt hinzugezogen und ein Krankenwagen angefordert werden.

§  29
Verhalten bei Bränden

(1) Bei Bränden sind die Sofortmaßnahmen gemäß

- § 23 dieser Dienstvorschrift

- 48 der Dienstvorschrift zur Verhütung und Bekämpfung von Bahnbetriebsunfällen und anderen Ereignissen (Buvo), DV 423, und § 71 der FV durchzuführen.

(2) In Brand geratene Fahrzeuge sind so schnell wie möglich in ein Gleis ohne Fahrleitung oder - denn dies nicht möglich ist in ein Nebengleis zu fahren. Die unmittelbare Nähe der Fahrleitungsmaste und der Quertragwerke ist zu meiden.

(3) Entstehungsbrände an unter Spannung stehenden elektrotechnischen Anlagen sowie an Fahrzeugen sind mit den geeigneten Handfeuerlöschern zu bekämpfen.

(4) Die Brandbekämpfung In der Nähe der unter Spannung stehenden Fahrleitungsanlage darf mit Wasser oder Schaum durchgeführt werden, wenn die Anlage im Abstand von 15 m vom Brandobjekt freigeschaltet und geerdet ist und die mündliche Freigabe zur Bekämpfung rteilt wurde. Unter Einhaltung der im Standard TGL 200-0619/02 angegebenen Bedingungen kann Wasser auch bei Unterschreitung des Abstandes von 15 m als Löschmittel eingesetzt werden. Die Entscheidung darüber trifft der Einsatzleiter der Feuerwehr.

(5) Vor dem Wiedereinschalten muß das Bahnstromwerk die Fahrleitungsanlage auf ihren betriebssicheren Zustand überprüfen.

5. Abschnitt

Schlußbestimmungen

§ 30
Dienstliches Schriftgut

Die Aufbewahrung und Kassation der in dieser Dienstvorschrift genannten Vordrucke und anderen anfallenden dienstlichen Schriftgutes erfolgt nach den Festlegungen der Ordnung über die Arbeit in den Archiven des Verkehrswesens, Teilheft 419 Vereinfachte Schriftgutkassationen im Verkehrszweig Deutsche Reichsbahn, DV 0184 Th. 41.

§ 31
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

(1) Diese Dienstvorschrift tritt am 1. Januar 1985 in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten außer Kraft

a) die Dienstvorschrift für den Dienst auf Strecken mit  elektrischer Zugförderung (Einphasenwechselstrom) (DV EB),   DV 4629 gültig ab  1. April 1966

b) die Betriebesicherheitsvorschrift für den allgemeinen Dienst auf Strecken mit elektrischer Zugförderung (Einphasenwechselstrom) (Bsv Eb), DV 462/100, gültig ab 1. August 1969 und

c) die Abschnitte 1 bis 4 und 6 der ,,Weisung für Schalthandlungen an der Fahrleitungsanlage bei Gefahr" des Ministers für Verkehrswesen vom 27. August 1982.



 
 
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