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Anlage 5
zur DV 462

Anlage 5
(zu § 4 Abs. 4)

Deutsche Reichsbahn

Merkblatt für das Verhalten auf Strecken mit elektrischer Zugförderung (Einphasenwechselstrom)

1. Alle Fahrleitungen, einschließlich ihrer Trageinrichtungen und Isolatoren, sowie Bahnenergieleitungen stehen in der Regel unter Hochspannung. Es ist unbedingt ein Sicherheitsabstand von 1,50 m einzuhalten.

2. Das Berühren der Fahrleitungen, einschließlich ihrer Trageinrichtungen und Isolatoren sowie Bahnenergieleitungen, herabhängender Enden gerissener Drähte und anderer Bauteile dieser Leitungen sowie der Dachausrüstungen elektrischer Triebfahrzeuge ist lebensgefährlich und deshalb verboten.

3. Leitungen, die ausgeschaltet, aber nicht geerdet sind, können bei Berührung ebenso lebensgefährlich sein wie eingeschaltete Leitungen.

4. Die mittelbare Berührung der Fahrleitungen, einschließlich ihrer Trageinrichtungen und Isolatoren, sowie Bahnenergieleitungen oder eine zu große Annäherung an diese (Unterschreitung des Sicherheitsabstandes von 1,50 m) mit Werkzeugen oder anderen Gegenständen, wie Leitern, Stangen, Rohren sowie Krallen und Förderbändern, ist lebensgefährlich und deshalb verboten.

5. Bei einer gerissenen Fahr- oder Bahnenergieleitung, die den  Erdboden berührt, erhält auch das Erdreich um den Berührungspunkt gefährliche Spannungen (Schrittspannung).
Das Berühren der Leitung oder das Betreten des Erdreiches im Umkreis mit einem Radius von 10 m um den Berührungspunkt  ist lebensgefährlich und hat so lange zu unterbleiben, bis die schadhafte Leitung ausgeschaltet, geerdet und die Freigabe erteilt ist.
Will man sich aus diesem Bereich entfernen, muß dieses in kleinen Schritten öder hüpfend erfolgen.

6. Lebensgefährlich und verboten ist das Berühren eines Verunglückten, der mit einer spannungsführenden Leitung in Verbindung steht.

7. Es ist lebensgefährlich und verboten auf Fahrleitungen, die unter Spannung stehen, Wasser zu gießen oder Harn zu lassen.

8. Unter der Fahrleitung dürfen die Dächer und sonstige hochgelegene Teile der Fahrzeuge nicht betreten werden.

9. An verladenen Fahrzeugen dürfen Antennen nicht belassen und nicht ausgefahren werden.
 
 

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