Startseite Fahrleitung  Stand: 08.01.2003
Die Schutzmaßnahmen


Nachfolgende Ausführungen stammen unbearbeitet aus meiner Facharbeiterhausarbeit, wie ich sie 1984 vorlegte.



 
 

F A C H A R B E I T E R P R Ü F U N G








Ausbildungsziel:
Elektromonteur - Spezialisierung: Freileitungs-  und Erdungsanlagen
 

Ausbildungsstätte:
Reichsbahnausbesserungswerk (Raw) "Erwin Kramer'' Potsdam
Betriebsschule "Erich Gentsch" Potsdam
 
 
 

Thema:

Beschreiben Sie alle Schutzmaßnahmen und Schutzeinrichtungen hinsichtlich elektrifizierter Strecken der Deutschen Reichsbahn
 

vorgelegt von Xxxxxx Xxxxx, Klasse E 82/2 A
vorgelegt am 23. April 1984
 
 
 
 



 
 
G l  i e d e r u n g
0. Einleitung
1. Gefährdungen durch die elektrische Zugförderung
1.1. Gefährdungen für die Bevölkerung, die Verlader und bei Arbeiten an oder in der Nähe von Fahrleitungsanlagen
1.2. Gefahren für Güter und Fahrzeuge
2. Passiver Schutz
2.1. Beeinflussungsarten
2.1.1. Kapazitive Beeinflussung
2.1.2. Induktive Beeinflussung
2.1.3. Galvanische Beeinflussung
2.2. Maßnahmen gegen die Beeinflussungen
2.3. Bahnerdung
2.4. Schutzerdung
2.5. Isolatorenanordnung auf Bahnsteigen
2.6. Schutzgitter
2.6.1. Schutzgitter an Gebäuden
2.6.2. Schutzgitter an Brücken
2.6.3. Schutzgitter auf Kunstbauten
2.7. Schutzbleche
2.7.1. Unter Brücken
2.7.2. An Geländern
2.8. Schutzzäune
2.8.1. Allgemeines
2.8.2. Schutzzäune an Ablaufbergen
2.9. Schutzkörbe für Radspanngewichte
3. Aktiver Schutz
3.1. Schutzabstände
3.1.1. Allgemeines
3.1.2. Abstände von Bauwerken und Gegenständen auf bahneigenem Gelände
3.1.3.  Abstände von Signalbrücken
3.1.4. Abstände der Formsignale
3.1.5. Abstand bei Lichtsignalen
3.1.6. Abstand von Fahrzeugen
3.2. Warnschilder
3.2.1. Allgemeines
3.2.2. Blitzpfeil
3.2.3. Warnschild nach DR-M 25-77.141
3.2.4. Warnschild nach DR-M 25-77.142
3.2.5. Warnschild nach DR-M 25-77.150
3.2.6. Warnschild nach DR-M 25-77.161/122
3.2.7. Warnschild nach DR-M 25-77.171
3.2.8. Warnschild nach DR-M 25-77.172 
3.2.9. Warnschild nach DR-M 25-77.182
3.2.10 Warnschild nach DR-M 25-77.190
3.2.11 Warnschild nach DR-M 25-77.200
3.2.12 Warnschild nach DR-M 25-77.120
3.2.13 Sonstige Warnschilder
4. Arbeitsschutz
4.1. Allgemeines
4.2. Verhalten auf Fahrzeugen
4.3. Verhalten bei Verladearbeiten
4.4. Freischalten
4.5. Arbeiten mit der Erdstange
4.6. Arbeiten an Schienen
4.7. Weitere Arbeitsschutzmaßnahmen

 
 
1. Einleitung
Der elektrische Zugbetrieb der DR wird mit 15 kV/16 2/3 Hz betrieben. Die notwendige Energie wird größtenteils dem Landesnetz mit 110 kv/50 Hz entnommen. Die 110 kV werden im Umformerwerk auf 6,3 kV herabtransformiert und dem Drei-Phasen-Motor zugeführt. Dieser ist mit einem 5,1 kV/1 6 2/

3 Hz-Generator starr gekoppelt. Ein sich anschließender Transformator bringt diese Spannung auf 15 kV. Sie wird der Schaltanlage zugeführt und in die Fahrleitung eingespeist. 1) Ausgehend vom Beschluß des X. Parteitages der SED, den wirtschaftlichen Leistungsanstieg weiter zu erhöhen, besteht für die DR,  durch die veränderte Rohstoffsituation, die Aufgabe darin, den Transportprozeß effektiver zu gestalten. Daß bedeutet u.a., teure Importrohstoffe durch heimische Energieträger zu ersetzen. Daraus leitet sich der verstärkte Ausbau der Elektrotraktion ab.2) Die Elektrotraktion ist die wirtschaftlichste Art der Zugförderung, das sagen auch die Wirkungsgrade der einzelnen Traktionsarten aus:

Dampflok 3 ... 4 %

Diesellok 18 ... 21 %

 Ellok 20  22 %3)

Diesel- und Dampflokomotiven führen den gesamten, für den Betrieb notwendigen Energievorrat, ständig bei sich. Somit ist ein relativ =abhängiger Betrieb möglich. Bei der elektrischen Zugförderung dagegen, muß jedes Gleis, auf dem ein elektrisches Triebfahrzeug fahren soll, mit Fahrleitung überspannt werden. Damit sind sehr hohe Investitionskosten gegenüber anderen Traktionsarten erforderlich. Daher wird man eine Strecke mit relativ niedrigem Verkehrsaufkommen nicht elektrifizieren, da sich die Kosten nicht amortisieren. Im Gegensatz dazu ist der Wartungs- und Pflegeaufwand bei Elloks entschieden geringer. Beim Dampf- und Dieselbetrieb muß der Energievorrat regelmäßig ergänzt werden, eine Ellok dagegen ist im Prinzip immer einsatzfähig.
Beim Dampf- und Dieselbetrieb sind keine oder nur geringe Schutzmaßnahmen erforderlich, während diese bei der elektrischen Zugförderung umfangreiche Formen annehmen. Den hohen Aufwendungen bei der Streckenelektrifizierung stehen die großen Vorteile des elektrischen Betriebes gegenüber. Die Streckendurchlaßfähigkeit kann um 8 ... 12 % erhöht werden. Im Reisezugdienat sind Zeiteinsparungen von 5 ... 15 % möglich. Die Anhängelast der Züge kann vergrößert werden. 4) Weiterhin ist nicht zu unterschätzen, daß die Lärmbelästigung und die Schadatoffemission erheblich geringer sind. Die elektrische Zugförderung stellt somit das ökonomischste und umweltfreundlichste Verkehrsmittel dar.
 

1. Gefährdungen durch die elektrische Zugförderung
1.1. Gefährdungen für die Bevölkerung, die Verlader und bei Arbeiten an oder In der Nähe von Fahrleitungsanlagen

 Die Anlagen der elektrischen Zugförderung stellen besonders für den Menschen Bereiche mit lebensgefährlichen Gefahren dar, die von nicht unterwiesenen Personen, trotz öffentlicher Bekanntmachungen, unterschätzt werden. Gefahren für bahneigene Beschäftigte treten speziell beim Öffnen hochgelegener Fenster, dem Besteigen erhöhter Gegenstände, Wartungsarbeiten an Licht- und Signalanlagen und beim Hantieren mit langen, die Fahrleitungsanlage erreichenden Gegenständen auf. Diese Gefährdungen können durch eindeutige Vorschriften und Maßnahmen herabgesetzt werden. Nicht unwesentliche Gefahren entstehen für bahnfremde Verlader, die Ladegut besteigen oder mit Großgeräten verteilen. Für sie ist das Merkblatt der DV 462/100 (Anlage 1) verbindlich, auf dessen Einhaltung streng zu achten ist. Gefahren für die Bevölkerung treten durch Unwissenheit, Selbstüberschätzung, Spielerei und Trunkenheit auf. Spezielle Gefahrenpunkte sind Maste auf Bahnsteigen und Brücken. Spielende Kinder wissen oft nichts von den Gefahren und besteigen Maste oder versuchen mit Gegenständen Fahrleitungsteile zu berühren.
 
1.2. Gefahren für Güter und Fahrzeuge
Gefahren für die Güter treten nur bei offenen Fahrzeugen (0-Wagen) auf, bei denen die Ladung oder die Ladeabdeckung verrutscht. So kann zum Beispiel eine Ladung Stroh in Brand geraten, wenn der Fahrwind die Plane löst und damit Kontakt zur .Fahrleitung hergestellt wird und damit ein Erdschluß auftritt. Fahrzeuge können gefährdet werden, wenn der erforderliche Mindestabstand unterschritten wird. Bei Schienenfahrzeugen kann dieser Fall durch beschädigte Dächer bei G- Wagen, Geländer auf Kesselwagen u.ä. hervorgerufen werden.
Für Straßenfahrzeuge besteht zusätzlich eine Gefährdung für den Fahrer bei Verlassen des Fahrzeuges. Darm ist besonders beim Transport von Großgeräten darauf zu achten, daß die Höhenbegrenzung an niveaugleichen Bahnübergängen nicht überschritten wird. Bahnübergänge bei denen die normale Fahrdrahthöhe über SO (Schienenoberkante) von 5500 mm unterschritten wird, werden daher mit dem entsprechenden Verbotszeichen nach der StVO ausgestattet. Früher erfolgte die Ausrüstung mit Profiltoren, die aber wegen ihres zusätzlichen baulichen Aufwandes und der Instandhaltungskosten nicht mehr verwendet werden.  5)
 
2. Passiver Schutz
2.1. Beeinflussungsarten
Beim elektrischen Zugbetrieb treten drei Arten von Beeinflussungen auf, die je nach ihrer Art eine mehr oder weniger starke Gefährdung mit sich bringen. Unter Beeinflussung versteht man die Einwirkung auf andere elektrische Stromkreise und Einrichtungen verschiedener Art, sowie die Wirkung auf metallisch leitende Körper.
2.1.1. Kapazitive Beeinflussung
Sie tritt bei Körpern auf, die sich isoliert gegen Erde im Feld der elektrischen Fahrleitung befinden. Dabei  kommt es ähnlich wie bei einen Kondensator zu einer Konzentration von Ladungsträgern am Gegenpol zur Fahrleitung.
2.1.2. Induktiv werden metallische Körper beeinflußt, die sich parallel zur Fahrleitung befinden, ähnlich der Spannungsübertragung bei einem Transformator. Speziell auf zwei- und mehrgleisigen Strecken tritt dieser Effekt trotz abgeschalteter Fahrleitung des einen Gleises auf.
2.1.3. Galvanische Beeinflussung
 Sie ist die gefährlichste und folgenschwerste, denn sie stellt eine direkte Verbindung zur spannungsführenden  Fahrleitung dar. Hervorgerufen wird sie durch das Überbrücken von Fahrleitung und Erde mit leitfähigen Gegenständen oder einen Riß der Fahrleitung.
2.2. Maßnahmen gegen die Beeinflussungen
Gegen die kapazitive und induktive Beeinflussung sind im allgemeinen keine Schutzmaßnahmen erforderlich. Für die galvanische Beeinflussung ist in der DR-M 2580.010 der Bahnbereich festgelegt (Anlage 2), Generell sind alle in ihm befindlichen leitfähigen Teile, die nicht zum Betriebsstromkreis gehören oder zur Fahrleitung einen Abstand von -< 400 mm haben mit einer leitenden Verbindung zur Fahrschiene zu versehen.
Dazu ist Draht 10 St 33 feuerverzinkt nach TGL 0-177 zu verwenden. Das Befestigungsloch in der Fahrschiene ist genau über der Schwellenmitte anzuordnen, die Drahtbefestigung erfolgt mit Erdungekeil. Die Erdungsfunktion ist nur dann gewährleistet, wenn der entsprechende Schalter im Unterwerk in der definierten Zeit anspricht (t = 100 ms). 6)
2.3. Bahnerdung
 Bahnerdung ist die Herstellung einer leitfähigen elektrischen Verbindung zwischen Fahrschiene und der zum elektrischen Betrieb notwendigen Masten und Anlagen.
Mit je einer Verbindung zur Fahrschiene sind folgende Anlagenteile zu versehen:
- Fahrleitungsmaste 
- Maste für Bahnstromleitungen 
- Maste für elektrotechnische Anlagen
(diese Anlagenteile sind auch dann mit Bahnerdung auszurüsten, wenn sie sich auf Ladestraßen oder Bahnsteigen befinden) - Kreisverteiler für Ortssteuereinrichtung für Fahrleitungstrennschalter

Mit zwei Verbindern zur Fahrschiene sind folgende Fahrleitungsmaste auszustatten: 
- auf Bahnsteigen und Ladestraßen 
- mit Fahrleitungstrennschaltern - bei Annäherung von =/< 2 m an öffentliche Straßen
- auf nichtbahneigenen Grundstücken - mit Überspannungeableiter. 7)

Metallgegenstände, die nicht im Beeinflussungsbereich liegen, aber zur Rückstromführung genutzt werden, sind mit einer leitenden Verbindung zur Fahrschiene zu versehen. In diesem Falle sind die Verbindungsleitungen an die nächstliegende Fahrschiene anzuschließen. Es ist immer nur eine Leitung mit einer Fahrschiene zu verbinden.

Maste sind immer mit einer nichtisolierten Fahrschiene zu verbinden, auch wenn dazu längere Verbindungsleitungen notwendig sind. Bei zweiseitiger Isolierung sind die Anschlüsse auf beide Fahrschienen abwechselnd zu verteilen. 8)

Werden bei Parallelbetrieb von Gleich- und Wechselstrombahn (S-Bahn Berlin) Maste für Quertragwerke aus Platzgründen so aufgestellt, daß die Gleichstrombahn mit überspannt wird darf die Masterdungsleitung nicht kreuzend zur Gleichstrombahn geführt werden, um Einflüsse durch den Rückstrom der Gleichstrombahn auszuschließen. In diesem besonderen Fall ist die Masterdung über eine gut leitende Verbindung zum Quertragseil vorzunehmen.
 

2.4. Schutzerdung
Mit einer leitenden Verbindung zur Fahrschiene sind bahneigene und bahnfremde metallische Gegenstände zu versehen, welche nicht oder nicht direkt zum elektrischen Betrieb notwendig sind, aber im galvanischen Beeinflussungsbereich liegen.' Für den Anschluß an die Fahrschiene gelten die gleichen Bestimmungen wie für die Bahnerdung.

Mit je einer Verbindung zur Fahrschiene sind auszustatten: 
- Kabelübergangskästen 
- gußgekapselte Verteiler (auch auf Bahnsteigen und Ladestraßen) - Gasfüllstutzen 
- Verteilerrohre für Propangasheizungen 
- Dampfheizungsstutzen 
- metallische Schuppentore 
- Metallzäune und Gitter mit 1 2 2 m ...-110 m - Ladelehren 
- besteigbare Signalmasten 
- Schaltschränke 
- Fernsprechbuden 
- Lautsprecher 
- Kreisverteiler 8)

Mit zwei Verbindern zur Fahrschiene sind auszurüsten: 
- stationäre Ladekräne 
- Königsstühle und Laufschienen von Drehscheiben unter Beachtung der Festlegungen im Abschnitt 2.3.
- Metallzäune und Gitter mit 12 10 m ... S30 m

Mit mehr als zwei Erdern sind umfangreiche Stahlkonstruktionen, die sich im Beeinflussungsbereich befinden, entsprechend DR-M 25-80-010 auszurüsten. Dazu gehören; 
- Brücken 
- oberirdische Rohrleitungen (die Anzahl der Erder wird gesondert bestimmt) 
- Ortssteuergestelle 
- Anlagen des Hauptdienstzweiges Signal- und Fernmeldewesen 
- Schaltschränke 
- Spannwerke 
- Fernmeldesehränke 
- Rohrbrücken und Tanks mit Umfüllstutzen für brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse A I, A II und B und brennbare Gase (die Schienenstöße 20 m vor und 30 m hinter diesen Anlagen sind fest und funkensieher zu verbinden) 
- Erdungsanlagen der Tanks und der Umfüllstutzen
- Signalbrücken 
- Hebelwerke 
- Erdsammelschienen von Stellwerken 
- Sicherungsanlagen - Windenböcke für Schranken 
- Schrankenbäume Wird bei den genannten Anlagen der Mindestabstand zur Fahrleitung von 1500 mm oder zum Schleifbügel der Ellok unterschritten, ist nur ein Verbinder zu verwenden.

Bei der Kreuzung und Parallelführung von Wechsel- und Gleichstrombahnen ist die Schutzerdung entsprechend den örtlichen Verhältnissen anzupassen. Werden bahnfremde Teils in die Schutzerdung mit einbezogen, ist der Eigentümer zu informieren. Zur sicheren Triebstromrückführung und der einwandfreien Funktion der Bahn- und Schutzerdung sind im Abstand von 2 Masten ( 120 m) Schienenverbinder und alle 4 Masten ( 240 m) Gleisverbinder einzubauen.9) Die Anlagen der Schutzerdung sind durch entsprechende Maßnahmen stets in einem technisch einwandfreien Zustand zu halten.
 

2.5. Isolatorenanordnung auf Bahnsteigen
Werden Fahrleitungsmasten auf Bahnsteigen aufgestellt, werden die Isolatoren grundsätzlich in die Auslegerspitze verschoben. Normalerweise sind die Isolatoren beim Ausleger dicht am Liest angeordnet. Bei dieser Bauweise ist ein Überbrücken den Isolators mit dem Arm sehr leicht möglich, wenn der Mast von unbefugten Personen bestiegen wird. Speziell angetrunkene Personen bilden hier eine besondere Gefahrengruppe. Technisch ist diese Anordnung wegen der statischen Belastung vorteilhafter. Werden die Isolatoren in die Auslegerspitze verschoben, ist eine weiterer Isolator im Stützrohr erforderlich. Durch diese spezielle Bauweise ist eine Überbrückung des Isolators nur noch mit erheblicher Anstrengung und Geschicklichkeit möglich, über die angetrunkene Personen in der Regel nicht mehr verfügen. Bei Festpunkten und Abspannungen ist der Isolator stets in genügender Entfernung vom Mast anzuordnen. Stehen Beleuchtungs- und Signalmaste im Gefahrenbereich, so ist das Anordnen der Isolatoren in der Baumaßnahme zu berücksichtigen. Ist das nicht möglich, sind Warnschilder nach DR-M 25-77-141 anzubringen.
 
2.6. Schutzgitter
2.6.1. Schutzgitter an Gebäuden
Hochliegende Fenster an Gebäuden im Bahnbereich stellen besondere Gefahrenpunkte dar. Wird beim maximalen Hinauslehnen mit Signalscheiben der Mindestabstand unterschritten, sind Schutzgitter anzubringen. Diese sind so anzubauen, daß ein Hinauslehnen und ein Öffnen der Fenster ohne Spezialwerkzeug unmöglich ist. Diese Maßnahmen wird in den meisten Fällen an Stellwerken notwendig.
An Stellwerksfenstern ohne Schutzgitter sind je nach der örtlichen Gegebenheit Warnschilder nach DR-M 25-77- 161/162 anzubringen.10)
 
2.6.2. Schutzzitter an Brücken
An allen Brücken über mit Regelfahrleitung ausgerüsteten Gleisen sind Schutzgitter oder Schutzplatten erforderlich. Diese sind so auszuführen, daß ein Wasserlassen auf die Fahrleitung nicht möglich ist. Darüber hinaus muß verhindert werden, daß die Fahrleitung mit langen Gegenständen berührt werden kann. Die Schutzgitter sind sicher zu befestigen und nach den Erdungsvorschriften mit der Fahrschiene zu verbinden. Die unterste Ecke des Schutzgitters muß zum nächsten Punkt des Stromabnehmerbügels der Ellok einen Mindestabstand von 2000 mm haben. Der Regenwasserablauf muß außerhalb des Bereiches der Fahrleitung liegen.
Ausführungsformen des Schutzgitters:

alt - Die gestreckte Länge des massiven Teils beträgt
 1500 mm, er ist in Höhe von 1200 mm geknickt.
 Der Knick zeigt von der Brücke weg.
 Der maximale Weg von der hinteren Kante bis zum
 Ende des Gitters beträgt 1700 mm (Anlage 3).

neu - Die neue Ausführung ist 1700 mm hoch und bis in
 eine Höhe von 1200 mm massiv ausgeführt (Platte).
 Darüber sind Gitterelemente zulässig.
 Alle 15 bis 20 m ist ein Warnschild nach DR-M 25-
 77.120 anzubringen.
 Das gilt auch für Anlagen in alter Ausführung
 (Anlage 3). 11)
 

2.6.3. Schutzgitter auf Kunstbauten
Schutzgitter auf Kunstbauten sind notwendig, wenn der Schutzabstand zwischen der Kante des Bauwerkes und dem Fahrdraht von 1500 mm unterschritten wird. Steht ein Abspannmast auf einem Bahnsteig und ist dieser durch das Dach geführt oder muß ein Kettenwerk aus anderen Gründen über ein Bauwerk geführt werden, so sind Schutzgitter nach DR-M 25-83.102 anzuordnen, wenn das Dach bestiegen werden kann. Bei elektrifizierten Bahnsteiggleisen wurden die Bahnsteigdächer früher mit Schutzgitter ausgerüstet. Wo das nicht mehr der Fall ist, dürfen Arbeiten auf dem Dach nur unter Aufsicht einer eingewiesenen Person vor genommen werden. Führt die Abspannung schräg über ein Bahnsteigdach, so ist ein Schutzgitter nach DR-M 25-83.102 anzuordnen. Der Mindestabstand Gitter-spannungsführender Fahrdraht muß 1500 mm betragen (Anlage 4). 12) Fährt ein Richtseil im rechten Winkel oder fast in einem rechten Winkel über ein Bahnsteigdach, so sind Schutzgitter im rechten Winkel aufzustellen, bei denen der Abstand zum spannungeführenden Teil mindestens 400 mm betragen maß. Der Abstand der Gitterteile zur Richtseildurchführung beträgt 15 mm. Das Schutzgitter hat eine Gesamthöhe von 2200 mm. Der massive Teil 1200 mm. Das Richtseil wird in 1700 mm Höhe durchgeführt (Anlage 4).13
 
2.7. Schutzbleche
2.7.1. Unter Brücken
Diese Ausführung wird zwischen Fahrdraht und Brücke montiert. Sie findet speziell dort Anwendung, wo die lichte Höhe der Brückendurchfahrt ein Absenken der Fahrleitung unter die Regelhöhe von 5500 mm notwendig macht.' Die Schutzblechbreite beträgt 2800 mm, die Länge ist von der Brückenbreite abhängig. Zu beiden Seiten der Brücke ragt das Blech 1500 mm hinaus. Geerdet werden diese Bleche in der Regel mit einem Erder (Anlage 5).
 
2.7.2. An Geländern
Diese Bleche werden außen (Bahnseite) am Geländer mit einer leichten Neigung nach oben montiert. Sie sind 1700 mm lang. In 1200 mm Entfernung vom Geländer ist eine zusätzliche Strebe zu montieren (Anlage 3).
 
2.8. Schutzzäune
2.8.1. Allgemeines
Schutzzäune sind überall dort zulässig, wo ein unmittelbarer Kontakt der betrieblichen Anlagen der DR mit bahnfremden Personen so gut wie ausgeschlossen ist, da Schutzzäune durchlässiger sind als Schutzgitter oder Schutzplatten und somit eine ungewollte Annäherung an
spannungsführende Teile leichter möglich ist.
 
2.8.2. Schutzzäune an Ablaufbergen
Dieser besteht aus 6 Drähten 360, welche parallel angeordnet werden. Der Abstand der Zaunmaste beträgt 5000 mmDer Zaun hat eine Höhe von 1800 min. Ein Spannachloß ist in der Mitte einzubauen. Alle 20 m ist ein Schutzschild nach DR-M 25-77.120 anzubringen (Anlage 5).l4)
 
2.9. Schutzkörbe für Radspanngewichte
Die Schutzkörbe dienen zum Auffangen der Gewichtesäule bei einem Riß der Fahrleitung. Damit sollen beim Herabfallen Beschädigungen und Zerstörungen vermieden werden. Bei Abspannmasten auf Bahnsteigen sind diese Körbe eine unbedingte Notwendigkeit, da die herabstürzende Gewichtssäule für Personen eine tödliche Gefahr darstellt.> Besteht die Gefahr, daß der Zugverkehr gefährdet werden könnte ist sie ebenfalls anzuordnen. Das kann der Fall sein, wenn der Mast auf einem Hang steht. Liegen öffentliche Straßen, Wege und Plätze im Gefährdungsbereich, ist ebenfalls zu dieser Maßnahme zu greifen.
 

 
3. Aktiver Schutz
3.1. Schutzabstände
3.1.1. Allgemeines
Der Schutzabstand ist eine der wesentlichsten Schutzmaßnahmen, die ohne zusätzliche bauliche oder materialintensive Aufwendungen realisiert werden kann. Bei der Festlegung der Schutzabstände müssen

- Windabtrieb
- Zusatzlasten
- temperaturabhängiger Durchhang
- Anhub der Fahrleitung berücksichtigt werden.

Zusätzliche Mindestabstände sind zu

 - angrenzenden öffentlichen Fahrwegen
- betretbaren Stellen im Bahngelände einzuhalten und mit deutlichen Abgrenzungen zu versehen.

Die entsprechenden Bestimmungen für die Mindestabstände sind in der DR-M 25-82.101 festgelegt. Als Mindestabstand zu geerdeten Bauteilen und Leitungen sind 150 mm festgelegt. Zu folgenden Objekten ist ein Mindestabstand einzuhalten: 
 
- Plenum eines abgebauten Gleises - Fahrleitungsmaste
- Kräne - Stellwerke
- Besandungsanlagen - Bahnsteigen
- Rohrbrücken - Ablaufbergen
- Wasserkränen - Zapfsäulen
- geöffnete Schrankenbäume  - Bahnsteigdächern
- Signale  - Antennen
- Brücken - Rohrleitungen
- Lichtmaste  -  Bahnübergänge
 

3.1.2. Abstand von Bauwerken und Gegenständen auf bahneigenem Gelände
Hierfür gilt die Tabelle nach DR-M 25-82.101 (Anlage 8).

Zusätzlich gelten folgende lotrechte Abstände:
 
Empfangsgebäude 3000 mm
Besandungsanlagen 2000 mm
Kräne 2000 mm
Regelmäßig befahrene Straßen und 
Wege aller Art (einschließlich
Parkplätze)
7000 mm
Sportplätze 8000 mm
Baumbestand 3000 mm

Bei feuergefährdeten Anlagen sind stets mindestens 5000 mm einzuhalten.
Ansonsten gilt:
 
Kleinst- und Kleinanlagen  10000 mm
Mittelanlagen 15000 mm
Großanlagen  20000 mm15)

3.1.3. Abstand von Signalbrücken
Auch hier gilt der Mindestabstand von 1500 mm. Wird er  unterschritten, so ist bei notwendigen Arbeiten an Signalen die Fahrleitung abzuschalten oder das Gleis für elektrische Triebfahrzeuge zu sperren.  Bei einer Signalbrücke ist der Abstand: Tragseil-untere Kante der Bühne von 1500 mm anzustreben.
Ist das nicht möglich, ist die Arbeitsbühne zu vergittern. In diesem Falle kann das Tragseil bis auf 400 mm angenähert werden. Gleiches gilt für den waagerechten Abstand zum nächsten Punkt des Kettenwerkes. 
 Wird der Abstand Leiter/Treppe-Fahrzeugmitte von 2595 mm unterschritten, ist auch dieser Teil zu vergittern und mit Warnschildern nach DR-M 25-77.120 auszurüsten.
 
3.1.4. Abstand der Formsignale
Für Formsignale gilt folgende Festlegung: Ist der Abstand Signal- Fahrzeugmitte größer als 3095 mm so sind keine Schutzmaßnahmen erforderlich. Ist der Abstand Fahrleitungsteile-Arbeitsbühne kleiner als 2000 mm besteht Bügelgefahr. Das betreffende Gleis ist bei Arbeiten am Signal für Fahrzeuge mit Stromabnehmerbügel zu sperren. Als weitere Maßnahme kann ein Vergittern der Arbeitsbühne in Frage kommen oder das Abschalten der Fahrleitung. Der Signalflügel muß zur Fahrleitung einen Mindestabstand von 400 mm haben. 
 
3.1.5. Abstand bei Lichtsignalen
Bei Lichtsignalen gilt folgende Tabelle:
 
Si 1
mm
Si 2
mm
Si 3
mm
Si 4
mm
Si 5
mm
Si 6
mm
Schutzmaßnahme
>/= 3095
> 2000
> 3095
> 2000
>/= 1500
>/= 3000
keine
< 3095
>/= 2000
> 3095
> 2000
>/= 1500
>/= 3000
Warnschild
 DR-M 25-77.142
< 3095
< 2000
>/= 3095
>/= 2000
= 1500
>/= 3000
Warnschild
 DR-M 25-77.141
< 3095
< 2000
< 3095
< 2000
>/ =1500
< 3000
Warnschild
 DR-M 25-77.141

Erläuterung:

Si 1 Abstand Signalschirm-Fahrzeugmitte
si 2  Signalmast-Fahrzeugmitte
Si 3  Signalschirm-Fahrleitung waagerecht
Si 4  Mast-Fahrleitung waagerecht
Si 5
Si 6  untere Kante Signalschirm- schräg zum  Fahrdraht 16)

 

3.1.6. Abstände von Fahrzeugen
Generell gilt für Straßenfahrzeuge ein Mindestabstand von 1500 mm. In besonderen Fällen ist die Annäherung von Straßenfahrzeugen bei der Unterfahrung von Fahrleitungen bis auf einen Abstand von 300 mm zulässig. In diesem Falle sind sie mit einer Schlepperde auszurüsten. Für Schienenfahrzeuge gilt als minimaler Mindestabstand 100 mm.
 
3.2. Die Warnschilder

Den genauen Wortlaut mit den Abbildungen finden Sie hier.
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4.

Arbeitsschutz
4.1. Allgemeines
Für den Arbeitsschutz gilt die DV 462/100. Er dient dem Schutz von Leben und Gesundheit der Beschäftigten. Seine große Bedeutung besteht in der Unabkömmlichkeit bei sämtlichen Arbeiten um und an der Fahrleitungsanlage. Alle Beschäftigten sind gründlich und regelmäßig zu belehren. Diese Belehrungen sind aktenkundig zu machen. Sie müssen in der Lage sein, Schäden zu erkennen und zu melden. Arbeiten im Gefahrenbereich dürfen nur ausgeführt werden, wenn durch einen Schaltberechtigten der Fahrleitungsmeisterei die Fahrleitungsanlage abgeschaltet und geerdet ist. Ist das nicht der Fall, sind bei allen Arbeiten in der Nähe der Anlage ein Sicherheitsabstand von 1500 mm einzuhalten. Das Berühren von mit der Fahrleitung verbundenen Teilen (Stromabnehmer usw.) ist lebensgefährlich und daher verboten. Eine Annäherung mit Werkzeugen, Kränen usw., näher als 1500 mm ist ebenfalls verboten. Für schienengebundene Fahrzeuge genügt ein Sicherheitsabstand von 300 mm. Im Umkreis von 5000 mm um eine mit der Erde in Verbindung stehende elektrische Leitung (Leitungsriß) entsteht eine gefährliche Schrittspannung. Das Betreten dieses Bereiches ist daher verboten. Personen, die sich innerhalb dieses Bereiches befinden, dürfen ihn nur hüpfend oder in ganz kleinen Schritten verlassen. Es ist weiterhin verboten, auf Fahrleitungen oder andere Spannung führende Teile, Harn zu lassen oder Wasser zu gießen. Bei Gefahr kann jeder Eisenbahner beim Unterwerk die Abschaltung der Anlage verlangen. Besonders gefährliche Teile der Anlage sind mit Warnschilder entsprechend Abschnitt 3.2. zu versehen. Bei Entrostungsarbeiten sind 1500 mm Schutzabstand einzuhalten.18)
 
4.2. Verhalten auf Fahrzeugen
Unter Fahrleitungsanlagen dürfen Dächer und hoch gelegene Teile der Fahrzeuge nicht betreten werden. Zum Aufstecken der Zugschlußsignale (Owalas) darf der Wagen nur so hoch bestiegen werden, daß der Sicherheitsabstand von 1500 mm nicht unterschritten wird. Das Richten und Binden verschobener Ladegüter in 0-Wagen darf nur bei abgeschalteter Fahrleitung durchgeführt werden. Ist das nicht möglich, ist der oder die Wagen auf ein nicht elektrifiziertes Gleis umzusetzen.
 
4.3. Verhalten bei Verladearbeiten
Die Fahrleitung von Ladegleisen ist in der Regel als Grundstellung abgeschaltet und geerdet. Sie darf nur eingeschaltet werden, wenn Rangierbewegungen elektrischer Fahrzeuge notwendig sind. Alle Beschäftigten (auch bahnfremde Personen) sind über die Besonderheiten zu belehren. Das Hantieren mit langen Gegenständen ist zu unterlassen. Bei Rangierbewegungen ist das Ladegut in 0-Wagen zu verlassen. Es gilt das Merkblatt DV 462/100 (Anlage 1).
 
4.4. Freischalten
Fahrleitungsanlagen dürfen nur durch unterwiesene und berechtigte Personen abgeschaltet und geerdet werden. Freischaltungen sind zu beantragen.
Ist der Freischaltung stattgegeben, sind von allen Beschäftigten Unterschriften einzuholen, die die Kenntnisnahme der Freischaltung bestätigen. 
Ist die Arbeit beendet, haben wiederum alle Beschäftigten die Kenntnisnahme der Rücknahme der Freischaltung durch Unterschrift zu bestätigen. Ist die letzte Unterschrift eingeholt, kann die Zuschaltung erfolgen.
Generell gilt: Ab- und Zuschaltungen nach zeitlicher Vereinbarung sind verboten!
 
4.5. Arbeiten mit der Erdstange
Es sind stets nur ordnungsgemäße Erdstangen zu verwenden. In der Regel ist nur die spannungslose Fahrleitung zu erden. Bei Gefahr kann oder muß auch die spannungsführende Fahr- 

(Text 2001 ersetzt)

fahrleitung geerdet werden. Vor dem Erden ist zuerst eine Sichtprüfung vorzunehmen, bei der der ordnungsgemäße Zustand der Erdstange überprüft wird.
Zum Erden ist die Erdstange parallel zum Gleis auszulegen und die Fußklemme an einer von Rost befreiten Stelle fest anzubringen.
Es ist darauf zu achten, daß das Erdungseil nicht über die Schienen geführt wird.
Beim Erden ist die Erdstange so aufzurichten, daß das Erdungsseil nicht den Körper berührt. Mit der Prüfspitze ist an einem festen Bauteil (Ausleger, Isolatorkappe) die Spannungsfreiheit zu überprüfen. Dann wird die Kopfklemme auf dem Fahrdraht eigehängt und festgeschraubt. Bei Bedarf ist die Erdstange profilfrei zu hängen. Dabei ist sie eigentlich Stange gegen Schwingen zu sichern.
Beim Ausbau der Erdstange ist die Fußklemme zuletzt zu lösen!
Wenn mit der Erdungsstange spannungsführende Teile berührt wurden, ist sofort das zuständige Unterwerk zu informieren.

Muß im Notfall die unter Spannung stehende Fahrleitung geerdet werden,  so ist auf den festen Sitz aller Teile zu achten. Durch den hohen Stromfluß bei einem Kurzschluß ist mit der Materialverdampfung an den Übergangsstellen zu rechnen. In Extremfällen wird die Fußklemme von der Schiene weggeschleudert und die Isolierung des Erdstangenseils schmilzt großflächig weg.
Vor dem Erden einer nicht abgeschalteten Fahrleitung sind umstehende Personen vor dem LIchtbogen und damit möglichen Augenschäden zu warnen. Die mit der Erdung betraute Fachkraft sollte ausreichend schützende Kleidung gegen den auftretenden Funkenregen tragen.

Erdungsstangen, über die ein Kurzschluß infolge einer Fehlschaktung oder einer Erdschlußfahrt abgeleitet wurde, müssen ausgebaut und im Zweifelsfalle ersetzt werden. Zu diesem Zweck ist die Freigabe einzuziehen.
 

4.6. Arbeiten an Schienen
Beim Arbeiten an Schiene ist zu beachten, daß die Gleisanlage insgesamt den Rückstrom zum Unterwerk leitet. Deshalb dürfen Schienen- und Gleisverbinder nur in Absprache mit der zuständigen Fahrleitungsmeisterei abgebaut werden. Ebenfalls dürfen die Erden der Maste und anderen Bauteile nicht ohne Genehmigung entfernt werden. Die Erdungsanlage ist nach Arbeiten an den Schienen zu überprüfen, wobei speziell auf den festen Sitz der Erdungskeile zu achten.
ist. Die Fahrleitungemeisterei hat die sichere Funktion zu überprüfen. Beim Auswechseln von Schienenlängsverbindern ist an der Fahrschiene eine Notverbindung anzubringen. Bei Schienenbrüchen ist vor Arbeitsbeginn die Fahrleitungsmeisterei, die Bahnmeisterei und die Signal- und Fernmeldemeisterei zu verständigen, daß Notverbindungen eingebaut wurden. Notfalls sind beide Schienen zu erden.20)
 
4.7. Weitere Arbeitsschutzmaßnahmen
 Werden Arbeiten bei laufendem Zugverkehr durchgeführt, ist Aufmerksamkeit das oberste Gebot. Arbeitsgruppen mit mehr als zwei Beschäftigten ist ein Sicherheitsposten zuzuteilen. Den Anweisungen dieses sind sofort Folge zu leisten. Bei allen Beschäftigten gilt während der Arbeit: Helmpflicht ! Bei Arbeiten auf Masten oder Fahrleitungemontagewagen ist der Sicherheitsgurt zu tragen und zu benutzen. Werkzeug ist stets in der Gurt- oder Werkzeugtasche auf den Mast zu transportieren. Der Aufenthalt unter schwebenden Lasten ist verboten. Arbeiten Beschäftigte auf dem Mast, ist der Fallbereich von den am Boden befindlichen zu verlassen. Die Benutzung defekter oder nicht ordnungsgemäßer Werkzeuge und Schutzmittel ist verboten.
 



Anlage 2



Anlage 3


Anlage 4


Anlage 5


Anlage 6


Anlage 8
 
 

Bezugspunkte für Sicherheitsabstände nach DR-M 25-82.101



 
 
 
 
1 Ablaufberge (obere Kante) 4500 3000
2 Bäume (Baumteile wie Äste u. Kronen) 2500 2500
3 Bahnsteige 4500 --
4 Formsignale (Hf-Signalflügel) 400 400
5 Formvorsignale (Vf-Flügel oder Scheibe) 1500 1500
6 Fahrleitung (Teile der Fahrleitung) 1500 1500
7 Fahrleitungsmast (nächstliegendes Teil) 2000 2000
8 Fernmeldefreileitung 2000 --
9 Gebäude mit feuerhemmender Bedeckung (TGL 10 685 B1.2 - Dach, First, Schornstein) 3000 3000
10 Gebäude ohne feuerhemmende Bedeckung (TGL 10 685 B1.2 - Dach, First, Schornstein) 12000 3000
11 Gelände, befahrbar 5500 --
12 Gelände, nicht befahrbar 4500 --
13 Kreuzungsbauwerke für den öffentlichen Verkehr nicht zugänglich (Gehweg, nächstliegender konstruktiver Teil) 3000 1500
14 Kreuzungsbauwerk für den öffentlichen Verkehr (wie 13) 4300 3000
15 Lichthaupt und - vorsignale (Arbeite- bzw. Signalbühne) 3000 2000
16 Ladestraßenfahrbahnen 1000 --
17 Planum abgebauter Gleise ohne Fahrleitung 5000 --
18 Rohrbrücken (begehbar, so gilt TGL 200 0632) 4300 3000
19 Schrankenbäume geöffnet 1000 1000
20 Signalmast, Leuchtenmast u.ä. (TGL wie 18) 2000 2000
21 Starkstromfreileitung 3000 --
22 Steilhänge (Hangneigung 45°) 3000 3000
23 Wasserkransäulen 2000 2000
24 Kohlenkräne 400 400
25 Fernsehantennen 2000 2000

Verzeichnis der verwendeten Hilfsmittel

1. Eisenbahnpraxis - Heft 3/82 und 5/81

2. DR-M 25-80 ... 83

3. Lexikon Elektrifizierung A - Z

4. DV 462/100
 
 
 
 
 

Quellenverzeichnis

 1) Karl-Heinz Girbert - Die Bahnenergieversorgungsanlagen der Deutschen Reichsbahn, Eisenbahnpraxis 3/82 - S.140
   Transpress Verlag für Verkehrswesen

 2) Hans-Joachim Kraus - Die Elektrifizierung bei der Deutschen Reichsbahn, Eisenbahnpraxis 5/81 S.229
   Transpress Verlag für Verkehrswesen

 3) ebenda S. 231
 4) ebenda S. 231
 5) DR-M 25-80.010 ff
 6) ebenda
 7) ebenda
 8) ebenda
 9) ebenda
 10) DR-M 25-83.100 ff
 11) ebenda
 12) ebenda
 13) ebenda
 14) DR-M 25-82.107
 15) DR-M 25-101 ff
 16) ebenda
 17) DR-M 25-82.102... 103
 18) DV 462/100
 19) DV 462/100 § 6, S. 11
 20) DV 462/100
 

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Die Schutzmaßnahmen