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Nachfolgende Ausführungen stammen unbearbeitet aus meiner Facharbeiterhausarbeit, wie ich sie 1984 vorlegte.
F A C H A R B E I T E R P R Ü F U N G
Ausbildungsziel:
Elektromonteur - Spezialisierung: Freileitungs- und Erdungsanlagen
Ausbildungsstätte:
Reichsbahnausbesserungswerk (Raw) "Erwin Kramer'' Potsdam
Betriebsschule "Erich Gentsch" Potsdam
Thema:
Beschreiben Sie alle Schutzmaßnahmen und Schutzeinrichtungen hinsichtlich
elektrifizierter Strecken der Deutschen Reichsbahn
vorgelegt von Xxxxxx Xxxxx, Klasse E 82/2 A
vorgelegt am 23. April 1984
G l i e d e r u n g | |
0. | Einleitung |
1. | Gefährdungen durch die elektrische Zugförderung |
1.1. | Gefährdungen für die Bevölkerung, die Verlader und bei Arbeiten an oder in der Nähe von Fahrleitungsanlagen |
1.2. | Gefahren für Güter und Fahrzeuge |
2. | Passiver Schutz |
2.1. | Beeinflussungsarten |
2.1.1. | Kapazitive Beeinflussung |
2.1.2. | Induktive Beeinflussung |
2.1.3. | Galvanische Beeinflussung |
2.2. | Maßnahmen gegen die Beeinflussungen |
2.3. | Bahnerdung |
2.4. | Schutzerdung |
2.5. | Isolatorenanordnung auf Bahnsteigen |
2.6. | Schutzgitter |
2.6.1. | Schutzgitter an Gebäuden |
2.6.2. | Schutzgitter an Brücken |
2.6.3. | Schutzgitter auf Kunstbauten |
2.7. | Schutzbleche |
2.7.1. | Unter Brücken |
2.7.2. | An Geländern |
2.8. | Schutzzäune |
2.8.1. | Allgemeines |
2.8.2. | Schutzzäune an Ablaufbergen |
2.9. | Schutzkörbe für Radspanngewichte |
3. | Aktiver Schutz |
3.1. | Schutzabstände |
3.1.1. | Allgemeines |
3.1.2. | Abstände von Bauwerken und Gegenständen auf bahneigenem Gelände |
3.1.3. | Abstände von Signalbrücken |
3.1.4. | Abstände der Formsignale |
3.1.5. | Abstand bei Lichtsignalen |
3.1.6. | Abstand von Fahrzeugen |
3.2. | Warnschilder |
3.2.1. | Allgemeines |
3.2.2. | Blitzpfeil |
3.2.3. | Warnschild nach DR-M 25-77.141 |
3.2.4. | Warnschild nach DR-M 25-77.142 |
3.2.5. | Warnschild nach DR-M 25-77.150 |
3.2.6. | Warnschild nach DR-M 25-77.161/122 |
3.2.7. | Warnschild nach DR-M 25-77.171 |
3.2.8. | Warnschild nach DR-M 25-77.172 |
3.2.9. | Warnschild nach DR-M 25-77.182 |
3.2.10 | Warnschild nach DR-M 25-77.190 |
3.2.11 | Warnschild nach DR-M 25-77.200 |
3.2.12 | Warnschild nach DR-M 25-77.120 |
3.2.13 | Sonstige Warnschilder |
4. | Arbeitsschutz |
4.1. | Allgemeines |
4.2. | Verhalten auf Fahrzeugen |
4.3. | Verhalten bei Verladearbeiten |
4.4. | Freischalten |
4.5. | Arbeiten mit der Erdstange |
4.6. | Arbeiten an Schienen |
4.7. | Weitere Arbeitsschutzmaßnahmen |
1. | Einleitung |
Der elektrische Zugbetrieb der DR wird mit 15 kV/16 2/3 Hz betrieben.
Die notwendige Energie wird größtenteils dem Landesnetz mit
110 kv/50 Hz entnommen. Die 110 kV werden im Umformerwerk auf 6,3 kV herabtransformiert
und dem Drei-Phasen-Motor zugeführt. Dieser ist mit einem 5,1 kV/1
6 2/
3 Hz-Generator starr gekoppelt. Ein sich anschließender Transformator bringt diese Spannung auf 15 kV. Sie wird der Schaltanlage zugeführt und in die Fahrleitung eingespeist. 1) Ausgehend vom Beschluß des X. Parteitages der SED, den wirtschaftlichen Leistungsanstieg weiter zu erhöhen, besteht für die DR, durch die veränderte Rohstoffsituation, die Aufgabe darin, den Transportprozeß effektiver zu gestalten. Daß bedeutet u.a., teure Importrohstoffe durch heimische Energieträger zu ersetzen. Daraus leitet sich der verstärkte Ausbau der Elektrotraktion ab.2) Die Elektrotraktion ist die wirtschaftlichste Art der Zugförderung, das sagen auch die Wirkungsgrade der einzelnen Traktionsarten aus: Dampflok 3 ... 4 % Diesellok 18 ... 21 % Ellok 20 22 %3) Diesel- und Dampflokomotiven führen den gesamten, für den
Betrieb notwendigen Energievorrat, ständig bei sich. Somit ist ein
relativ =abhängiger Betrieb möglich. Bei der elektrischen Zugförderung
dagegen, muß jedes Gleis, auf dem ein elektrisches Triebfahrzeug
fahren soll, mit Fahrleitung überspannt werden. Damit sind sehr hohe
Investitionskosten gegenüber anderen Traktionsarten erforderlich.
Daher wird man eine Strecke mit relativ niedrigem Verkehrsaufkommen nicht
elektrifizieren, da sich die Kosten nicht amortisieren. Im Gegensatz dazu
ist der Wartungs- und Pflegeaufwand bei Elloks entschieden geringer. Beim
Dampf- und Dieselbetrieb muß der Energievorrat regelmäßig
ergänzt werden, eine Ellok dagegen ist im Prinzip immer einsatzfähig.
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1. | Gefährdungen durch die elektrische Zugförderung |
1.1. | Gefährdungen für die Bevölkerung, die Verlader und bei Arbeiten an oder In der Nähe von Fahrleitungsanlagen |
Die Anlagen der elektrischen Zugförderung stellen besonders für den Menschen Bereiche mit lebensgefährlichen Gefahren dar, die von nicht unterwiesenen Personen, trotz öffentlicher Bekanntmachungen, unterschätzt werden. Gefahren für bahneigene Beschäftigte treten speziell beim Öffnen hochgelegener Fenster, dem Besteigen erhöhter Gegenstände, Wartungsarbeiten an Licht- und Signalanlagen und beim Hantieren mit langen, die Fahrleitungsanlage erreichenden Gegenständen auf. Diese Gefährdungen können durch eindeutige Vorschriften und Maßnahmen herabgesetzt werden. Nicht unwesentliche Gefahren entstehen für bahnfremde Verlader, die Ladegut besteigen oder mit Großgeräten verteilen. Für sie ist das Merkblatt der DV 462/100 (Anlage 1) verbindlich, auf dessen Einhaltung streng zu achten ist. Gefahren für die Bevölkerung treten durch Unwissenheit, Selbstüberschätzung, Spielerei und Trunkenheit auf. Spezielle Gefahrenpunkte sind Maste auf Bahnsteigen und Brücken. Spielende Kinder wissen oft nichts von den Gefahren und besteigen Maste oder versuchen mit Gegenständen Fahrleitungsteile zu berühren. |
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1.2. | Gefahren für Güter und Fahrzeuge |
Gefahren für die Güter treten nur bei offenen Fahrzeugen
(0-Wagen) auf, bei denen die Ladung oder die Ladeabdeckung verrutscht.
So kann zum Beispiel eine Ladung Stroh in Brand geraten, wenn der Fahrwind
die Plane löst und damit Kontakt zur .Fahrleitung hergestellt wird
und damit ein Erdschluß auftritt. Fahrzeuge können gefährdet
werden, wenn der erforderliche Mindestabstand unterschritten wird. Bei
Schienenfahrzeugen kann dieser Fall durch beschädigte Dächer
bei G- Wagen, Geländer auf Kesselwagen u.ä. hervorgerufen werden.
Für Straßenfahrzeuge besteht zusätzlich eine Gefährdung für den Fahrer bei Verlassen des Fahrzeuges. Darm ist besonders beim Transport von Großgeräten darauf zu achten, daß die Höhenbegrenzung an niveaugleichen Bahnübergängen nicht überschritten wird. Bahnübergänge bei denen die normale Fahrdrahthöhe über SO (Schienenoberkante) von 5500 mm unterschritten wird, werden daher mit dem entsprechenden Verbotszeichen nach der StVO ausgestattet. Früher erfolgte die Ausrüstung mit Profiltoren, die aber wegen ihres zusätzlichen baulichen Aufwandes und der Instandhaltungskosten nicht mehr verwendet werden. 5) |
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2. | Passiver Schutz |
2.1. | Beeinflussungsarten |
Beim elektrischen Zugbetrieb treten drei Arten von Beeinflussungen auf, die je nach ihrer Art eine mehr oder weniger starke Gefährdung mit sich bringen. Unter Beeinflussung versteht man die Einwirkung auf andere elektrische Stromkreise und Einrichtungen verschiedener Art, sowie die Wirkung auf metallisch leitende Körper. | |
2.1.1. | Kapazitive Beeinflussung |
Sie tritt bei Körpern auf, die sich isoliert gegen Erde im Feld der elektrischen Fahrleitung befinden. Dabei kommt es ähnlich wie bei einen Kondensator zu einer Konzentration von Ladungsträgern am Gegenpol zur Fahrleitung. | |
2.1.2. | Induktiv werden metallische Körper beeinflußt, die sich parallel zur Fahrleitung befinden, ähnlich der Spannungsübertragung bei einem Transformator. Speziell auf zwei- und mehrgleisigen Strecken tritt dieser Effekt trotz abgeschalteter Fahrleitung des einen Gleises auf. |
2.1.3. | Galvanische Beeinflussung |
Sie ist die gefährlichste und folgenschwerste, denn sie stellt eine direkte Verbindung zur spannungsführenden Fahrleitung dar. Hervorgerufen wird sie durch das Überbrücken von Fahrleitung und Erde mit leitfähigen Gegenständen oder einen Riß der Fahrleitung. | |
2.2. | Maßnahmen gegen die Beeinflussungen |
Gegen die kapazitive und induktive Beeinflussung sind im allgemeinen
keine Schutzmaßnahmen erforderlich. Für die galvanische Beeinflussung
ist in der DR-M 2580.010 der Bahnbereich festgelegt (Anlage 2), Generell
sind alle in ihm befindlichen leitfähigen Teile, die nicht zum Betriebsstromkreis
gehören oder zur Fahrleitung einen Abstand von -< 400 mm haben
mit einer leitenden Verbindung zur Fahrschiene zu versehen.
Dazu ist Draht 10 St 33 feuerverzinkt nach TGL 0-177 zu verwenden. Das Befestigungsloch in der Fahrschiene ist genau über der Schwellenmitte anzuordnen, die Drahtbefestigung erfolgt mit Erdungekeil. Die Erdungsfunktion ist nur dann gewährleistet, wenn der entsprechende Schalter im Unterwerk in der definierten Zeit anspricht (t = 100 ms). 6) |
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2.3. | Bahnerdung |
Bahnerdung ist die Herstellung einer leitfähigen elektrischen
Verbindung zwischen Fahrschiene und der zum elektrischen Betrieb notwendigen
Masten und Anlagen.
Mit je einer Verbindung zur Fahrschiene sind folgende Anlagenteile zu versehen: - Fahrleitungsmaste - Maste für Bahnstromleitungen - Maste für elektrotechnische Anlagen (diese Anlagenteile sind auch dann mit Bahnerdung auszurüsten, wenn sie sich auf Ladestraßen oder Bahnsteigen befinden) - Kreisverteiler für Ortssteuereinrichtung für Fahrleitungstrennschalter Mit zwei Verbindern zur Fahrschiene sind folgende Fahrleitungsmaste
auszustatten:
Metallgegenstände, die nicht im Beeinflussungsbereich liegen, aber zur Rückstromführung genutzt werden, sind mit einer leitenden Verbindung zur Fahrschiene zu versehen. In diesem Falle sind die Verbindungsleitungen an die nächstliegende Fahrschiene anzuschließen. Es ist immer nur eine Leitung mit einer Fahrschiene zu verbinden. Maste sind immer mit einer nichtisolierten Fahrschiene zu verbinden, auch wenn dazu längere Verbindungsleitungen notwendig sind. Bei zweiseitiger Isolierung sind die Anschlüsse auf beide Fahrschienen abwechselnd zu verteilen. 8) Werden bei Parallelbetrieb von Gleich- und Wechselstrombahn (S-Bahn
Berlin) Maste für Quertragwerke aus Platzgründen so aufgestellt,
daß die Gleichstrombahn mit überspannt wird darf die Masterdungsleitung
nicht kreuzend zur Gleichstrombahn geführt werden, um Einflüsse
durch den Rückstrom der Gleichstrombahn auszuschließen. In diesem
besonderen Fall ist die Masterdung über eine gut leitende Verbindung
zum Quertragseil vorzunehmen.
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2.4. | Schutzerdung |
Mit einer leitenden Verbindung zur Fahrschiene sind bahneigene und
bahnfremde metallische Gegenstände zu versehen, welche nicht oder
nicht direkt zum elektrischen Betrieb notwendig sind, aber im galvanischen
Beeinflussungsbereich liegen.' Für den Anschluß an die Fahrschiene
gelten die gleichen Bestimmungen wie für die Bahnerdung.
Mit je einer Verbindung zur Fahrschiene sind auszustatten:
Mit zwei Verbindern zur Fahrschiene sind auszurüsten:
Mit mehr als zwei Erdern sind umfangreiche Stahlkonstruktionen, die
sich im Beeinflussungsbereich befinden, entsprechend DR-M 25-80-010 auszurüsten.
Dazu gehören;
Bei der Kreuzung und Parallelführung von Wechsel- und Gleichstrombahnen
ist die Schutzerdung entsprechend den örtlichen Verhältnissen
anzupassen. Werden bahnfremde Teils in die Schutzerdung mit einbezogen,
ist der Eigentümer zu informieren. Zur sicheren Triebstromrückführung
und der einwandfreien Funktion der Bahn- und Schutzerdung sind im Abstand
von 2 Masten ( 120 m) Schienenverbinder und alle 4 Masten ( 240 m) Gleisverbinder
einzubauen.9) Die Anlagen der Schutzerdung sind durch entsprechende Maßnahmen
stets in einem technisch einwandfreien Zustand zu halten.
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2.5. | Isolatorenanordnung auf Bahnsteigen |
Werden Fahrleitungsmasten auf Bahnsteigen aufgestellt, werden die Isolatoren
grundsätzlich in die Auslegerspitze verschoben. Normalerweise sind
die Isolatoren beim Ausleger dicht am Liest angeordnet. Bei dieser Bauweise
ist ein Überbrücken den Isolators mit dem Arm sehr leicht möglich,
wenn der Mast von unbefugten Personen bestiegen wird. Speziell angetrunkene
Personen bilden hier eine besondere Gefahrengruppe. Technisch ist diese
Anordnung wegen der statischen Belastung vorteilhafter. Werden die Isolatoren
in die Auslegerspitze verschoben, ist eine weiterer Isolator im Stützrohr
erforderlich. Durch diese spezielle Bauweise ist eine Überbrückung
des Isolators nur noch mit erheblicher Anstrengung und Geschicklichkeit
möglich, über die angetrunkene Personen in der Regel nicht mehr
verfügen. Bei Festpunkten und Abspannungen ist der Isolator stets
in genügender Entfernung vom Mast anzuordnen. Stehen Beleuchtungs-
und Signalmaste im Gefahrenbereich, so ist das Anordnen der Isolatoren
in der Baumaßnahme zu berücksichtigen. Ist das nicht möglich,
sind Warnschilder nach DR-M 25-77-141 anzubringen.
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2.6. | Schutzgitter |
2.6.1. | Schutzgitter an Gebäuden |
Hochliegende Fenster an Gebäuden im Bahnbereich stellen besondere
Gefahrenpunkte dar. Wird beim maximalen Hinauslehnen mit Signalscheiben
der Mindestabstand unterschritten, sind Schutzgitter anzubringen. Diese
sind so anzubauen, daß ein Hinauslehnen und ein Öffnen der Fenster
ohne Spezialwerkzeug unmöglich ist. Diese Maßnahmen wird in
den meisten Fällen an Stellwerken notwendig.
An Stellwerksfenstern ohne Schutzgitter sind je nach der örtlichen Gegebenheit Warnschilder nach DR-M 25-77- 161/162 anzubringen.10) |
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2.6.2. | Schutzzitter an Brücken |
An allen Brücken über mit Regelfahrleitung ausgerüsteten
Gleisen sind Schutzgitter oder Schutzplatten erforderlich. Diese sind so
auszuführen, daß ein Wasserlassen auf die Fahrleitung nicht
möglich ist. Darüber hinaus muß verhindert werden, daß
die Fahrleitung mit langen Gegenständen berührt werden kann.
Die Schutzgitter sind sicher zu befestigen und nach den Erdungsvorschriften
mit der Fahrschiene zu verbinden. Die unterste Ecke des Schutzgitters muß
zum nächsten Punkt des Stromabnehmerbügels der Ellok einen Mindestabstand
von 2000 mm haben. Der Regenwasserablauf muß außerhalb des
Bereiches der Fahrleitung liegen.
Ausführungsformen des Schutzgitters: alt - Die gestreckte Länge des massiven Teils beträgt
neu - Die neue Ausführung ist 1700 mm hoch und bis in
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2.6.3. | Schutzgitter auf Kunstbauten |
Schutzgitter auf Kunstbauten sind notwendig, wenn der Schutzabstand
zwischen der Kante des Bauwerkes und dem Fahrdraht von 1500 mm unterschritten
wird. Steht ein Abspannmast auf einem Bahnsteig und ist dieser durch das
Dach geführt oder muß ein Kettenwerk aus anderen Gründen
über ein Bauwerk geführt werden, so sind Schutzgitter nach DR-M
25-83.102 anzuordnen, wenn das Dach bestiegen werden kann. Bei elektrifizierten
Bahnsteiggleisen wurden die Bahnsteigdächer früher mit Schutzgitter
ausgerüstet. Wo das nicht mehr der Fall ist, dürfen Arbeiten
auf dem Dach nur unter Aufsicht einer eingewiesenen Person vor genommen
werden. Führt die Abspannung schräg über ein Bahnsteigdach,
so ist ein Schutzgitter nach DR-M 25-83.102 anzuordnen. Der Mindestabstand
Gitter-spannungsführender Fahrdraht muß 1500 mm betragen (Anlage
4). 12) Fährt ein Richtseil im rechten Winkel oder fast in einem rechten
Winkel über ein Bahnsteigdach, so sind Schutzgitter im rechten Winkel
aufzustellen, bei denen der Abstand zum spannungeführenden Teil mindestens
400 mm betragen maß. Der Abstand der Gitterteile zur Richtseildurchführung
beträgt 15 mm. Das Schutzgitter hat eine Gesamthöhe von 2200
mm. Der massive Teil 1200 mm. Das Richtseil wird in 1700 mm Höhe durchgeführt
(Anlage 4).13
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2.7. | Schutzbleche |
2.7.1. | Unter Brücken |
Diese Ausführung wird zwischen Fahrdraht und Brücke montiert.
Sie findet speziell dort Anwendung, wo die lichte Höhe der Brückendurchfahrt
ein Absenken der Fahrleitung unter die Regelhöhe von 5500 mm notwendig
macht.' Die Schutzblechbreite beträgt 2800 mm, die Länge ist
von der Brückenbreite abhängig. Zu beiden Seiten der Brücke
ragt das Blech 1500 mm hinaus. Geerdet werden diese Bleche in der Regel
mit einem Erder (Anlage 5).
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2.7.2. | An Geländern |
Diese Bleche werden außen (Bahnseite) am Geländer mit einer
leichten Neigung nach oben montiert. Sie sind 1700 mm lang. In 1200 mm
Entfernung vom Geländer ist eine zusätzliche Strebe zu montieren
(Anlage 3).
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2.8. | Schutzzäune |
2.8.1. | Allgemeines |
Schutzzäune sind überall dort zulässig, wo ein unmittelbarer
Kontakt der betrieblichen Anlagen der DR mit bahnfremden Personen so gut
wie ausgeschlossen ist, da Schutzzäune durchlässiger sind als
Schutzgitter oder Schutzplatten und somit eine ungewollte Annäherung
an
spannungsführende Teile leichter möglich ist. |
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2.8.2. | Schutzzäune an Ablaufbergen |
Dieser besteht aus 6 Drähten 360, welche parallel angeordnet werden.
Der Abstand der Zaunmaste beträgt 5000 mmDer Zaun hat eine Höhe
von 1800 min. Ein Spannachloß ist in der Mitte einzubauen. Alle 20
m ist ein Schutzschild nach DR-M 25-77.120 anzubringen (Anlage 5).l4)
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2.9. | Schutzkörbe für Radspanngewichte |
Die Schutzkörbe dienen zum Auffangen der Gewichtesäule bei
einem Riß der Fahrleitung. Damit sollen beim Herabfallen Beschädigungen
und Zerstörungen vermieden werden. Bei Abspannmasten auf Bahnsteigen
sind diese Körbe eine unbedingte Notwendigkeit, da die herabstürzende
Gewichtssäule für Personen eine tödliche Gefahr darstellt.>
Besteht die Gefahr, daß der Zugverkehr gefährdet werden könnte
ist sie ebenfalls anzuordnen. Das kann der Fall sein, wenn der Mast auf
einem Hang steht. Liegen öffentliche Straßen, Wege und Plätze
im Gefährdungsbereich, ist ebenfalls zu dieser Maßnahme zu greifen.
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3. | Aktiver Schutz | |||||||||||||||||||||||||||||||||||
3.1. | Schutzabstände | |||||||||||||||||||||||||||||||||||
3.1.1. | Allgemeines | |||||||||||||||||||||||||||||||||||
Der Schutzabstand ist eine der wesentlichsten Schutzmaßnahmen,
die ohne zusätzliche bauliche oder materialintensive Aufwendungen
realisiert werden kann. Bei der Festlegung der Schutzabstände müssen
- Windabtrieb
Zusätzliche Mindestabstände sind zu - angrenzenden öffentlichen Fahrwegen
Die entsprechenden Bestimmungen für die Mindestabstände sind
in der DR-M 25-82.101 festgelegt. Als Mindestabstand zu geerdeten Bauteilen
und Leitungen sind 150 mm festgelegt. Zu folgenden Objekten ist ein Mindestabstand
einzuhalten:
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3.1.2. | Abstand von Bauwerken und Gegenständen auf bahneigenem Gelände | |||||||||||||||||||||||||||||||||||
Hierfür gilt die Tabelle nach DR-M 25-82.101 (Anlage 8).
Zusätzlich gelten folgende lotrechte Abstände:
Bei feuergefährdeten Anlagen sind stets mindestens 5000 mm einzuhalten.
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3.1.3. | Abstand von Signalbrücken | |||||||||||||||||||||||||||||||||||
Auch hier gilt der Mindestabstand von 1500 mm. Wird er unterschritten,
so ist bei notwendigen Arbeiten an Signalen die Fahrleitung abzuschalten
oder das Gleis für elektrische Triebfahrzeuge zu sperren. Bei
einer Signalbrücke ist der Abstand: Tragseil-untere Kante der Bühne
von 1500 mm anzustreben.
Ist das nicht möglich, ist die Arbeitsbühne zu vergittern. In diesem Falle kann das Tragseil bis auf 400 mm angenähert werden. Gleiches gilt für den waagerechten Abstand zum nächsten Punkt des Kettenwerkes. Wird der Abstand Leiter/Treppe-Fahrzeugmitte von 2595 mm unterschritten, ist auch dieser Teil zu vergittern und mit Warnschildern nach DR-M 25-77.120 auszurüsten. |
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3.1.4. | Abstand der Formsignale | |||||||||||||||||||||||||||||||||||
Für Formsignale gilt folgende Festlegung: Ist der Abstand Signal-
Fahrzeugmitte größer als 3095 mm so sind keine Schutzmaßnahmen
erforderlich. Ist der Abstand Fahrleitungsteile-Arbeitsbühne kleiner
als 2000 mm besteht Bügelgefahr. Das betreffende Gleis ist bei Arbeiten
am Signal für Fahrzeuge mit Stromabnehmerbügel zu sperren. Als
weitere Maßnahme kann ein Vergittern der Arbeitsbühne in Frage
kommen oder das Abschalten der Fahrleitung. Der Signalflügel muß
zur Fahrleitung einen Mindestabstand von 400 mm haben.
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3.1.5. | Abstand bei Lichtsignalen | |||||||||||||||||||||||||||||||||||
Bei Lichtsignalen gilt folgende Tabelle:
Erläuterung: Si 1 Abstand Signalschirm-Fahrzeugmitte
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3.1.6. | Abstände von Fahrzeugen | |||||||||||||||||||||||||||||||||||
Generell gilt für Straßenfahrzeuge ein Mindestabstand von
1500 mm. In besonderen Fällen ist die Annäherung von Straßenfahrzeugen
bei der Unterfahrung von Fahrleitungen bis auf einen Abstand von 300 mm
zulässig. In diesem Falle sind sie mit einer Schlepperde auszurüsten.
Für Schienenfahrzeuge gilt als minimaler Mindestabstand 100 mm.
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3.2. | Die Warnschilder | |||||||||||||||||||||||||||||||||||
Den genauen Wortlaut mit den Abbildungen finden Sie hier. Ein neues Fenster öffnet sich! |
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4. |
Arbeitsschutz |
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4.1. | Allgemeines | |||||||||||||||||||||||||||||||||||
Für den Arbeitsschutz gilt die DV 462/100. Er dient dem Schutz
von Leben und Gesundheit der Beschäftigten. Seine große Bedeutung
besteht in der Unabkömmlichkeit bei sämtlichen Arbeiten um und
an der Fahrleitungsanlage. Alle Beschäftigten sind gründlich
und regelmäßig zu belehren. Diese Belehrungen sind aktenkundig
zu machen. Sie müssen in der Lage sein, Schäden zu erkennen und
zu melden. Arbeiten im Gefahrenbereich dürfen nur ausgeführt
werden, wenn durch einen Schaltberechtigten der Fahrleitungsmeisterei die
Fahrleitungsanlage abgeschaltet und geerdet ist. Ist das nicht der Fall,
sind bei allen Arbeiten in der Nähe der Anlage ein Sicherheitsabstand
von 1500 mm einzuhalten. Das Berühren von mit der Fahrleitung verbundenen
Teilen (Stromabnehmer usw.) ist lebensgefährlich und daher verboten.
Eine Annäherung mit Werkzeugen, Kränen usw., näher als 1500
mm ist ebenfalls verboten. Für schienengebundene Fahrzeuge genügt
ein Sicherheitsabstand von 300 mm. Im Umkreis von 5000 mm um eine mit der
Erde in Verbindung stehende elektrische Leitung (Leitungsriß) entsteht
eine gefährliche Schrittspannung. Das Betreten dieses Bereiches ist
daher verboten. Personen, die sich innerhalb dieses Bereiches befinden,
dürfen ihn nur hüpfend oder in ganz kleinen Schritten verlassen.
Es ist weiterhin verboten, auf Fahrleitungen oder andere Spannung führende
Teile, Harn zu lassen oder Wasser zu gießen. Bei Gefahr kann jeder
Eisenbahner beim Unterwerk die Abschaltung der Anlage verlangen. Besonders
gefährliche Teile der Anlage sind mit Warnschilder entsprechend Abschnitt
3.2. zu versehen. Bei Entrostungsarbeiten sind 1500 mm Schutzabstand einzuhalten.18)
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4.2. | Verhalten auf Fahrzeugen | |||||||||||||||||||||||||||||||||||
Unter Fahrleitungsanlagen dürfen Dächer und hoch gelegene
Teile der Fahrzeuge nicht betreten werden. Zum Aufstecken der Zugschlußsignale
(Owalas) darf der Wagen nur so hoch bestiegen werden, daß der Sicherheitsabstand
von 1500 mm nicht unterschritten wird. Das Richten und Binden verschobener
Ladegüter in 0-Wagen darf nur bei abgeschalteter Fahrleitung durchgeführt
werden. Ist das nicht möglich, ist der oder die Wagen auf ein nicht
elektrifiziertes Gleis umzusetzen.
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4.3. | Verhalten bei Verladearbeiten | |||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Fahrleitung von Ladegleisen ist in der Regel als Grundstellung
abgeschaltet und geerdet. Sie darf nur eingeschaltet werden, wenn Rangierbewegungen
elektrischer Fahrzeuge notwendig sind. Alle Beschäftigten (auch bahnfremde
Personen) sind über die Besonderheiten zu belehren. Das Hantieren
mit langen Gegenständen ist zu unterlassen. Bei Rangierbewegungen
ist das Ladegut in 0-Wagen zu verlassen. Es gilt das Merkblatt DV 462/100
(Anlage 1).
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4.4. | Freischalten | |||||||||||||||||||||||||||||||||||
Fahrleitungsanlagen dürfen nur durch unterwiesene und berechtigte
Personen abgeschaltet und geerdet werden. Freischaltungen sind zu beantragen.
Ist der Freischaltung stattgegeben, sind von allen Beschäftigten Unterschriften einzuholen, die die Kenntnisnahme der Freischaltung bestätigen. Ist die Arbeit beendet, haben wiederum alle Beschäftigten die Kenntnisnahme der Rücknahme der Freischaltung durch Unterschrift zu bestätigen. Ist die letzte Unterschrift eingeholt, kann die Zuschaltung erfolgen. Generell gilt: Ab- und Zuschaltungen nach zeitlicher Vereinbarung sind verboten! |
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4.5. | Arbeiten mit der Erdstange | |||||||||||||||||||||||||||||||||||
Es sind stets nur ordnungsgemäße Erdstangen zu verwenden.
In der Regel ist nur die spannungslose Fahrleitung zu erden. Bei Gefahr
kann oder muß auch die spannungsführende Fahr-
(Text 2001 ersetzt) fahrleitung geerdet werden. Vor dem Erden ist zuerst eine Sichtprüfung
vorzunehmen, bei der der ordnungsgemäße Zustand der Erdstange
überprüft wird.
Muß im Notfall die unter Spannung stehende Fahrleitung geerdet
werden, so ist auf den festen Sitz aller Teile zu achten. Durch den
hohen Stromfluß bei einem Kurzschluß ist mit der Materialverdampfung
an den Übergangsstellen zu rechnen. In Extremfällen wird die
Fußklemme von der Schiene weggeschleudert und die Isolierung des
Erdstangenseils schmilzt großflächig weg.
Erdungsstangen, über die ein Kurzschluß infolge einer
Fehlschaktung oder einer Erdschlußfahrt abgeleitet wurde, müssen
ausgebaut und im Zweifelsfalle ersetzt werden. Zu diesem Zweck ist die
Freigabe einzuziehen.
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4.6. | Arbeiten an Schienen | |||||||||||||||||||||||||||||||||||
Beim Arbeiten an Schiene ist zu beachten, daß die Gleisanlage
insgesamt den Rückstrom zum Unterwerk leitet. Deshalb dürfen
Schienen- und Gleisverbinder nur in Absprache mit der zuständigen
Fahrleitungsmeisterei abgebaut werden. Ebenfalls dürfen die Erden
der Maste und anderen Bauteile nicht ohne Genehmigung entfernt werden.
Die Erdungsanlage ist nach Arbeiten an den Schienen zu überprüfen,
wobei speziell auf den festen Sitz der Erdungskeile zu achten.
ist. Die Fahrleitungemeisterei hat die sichere Funktion zu überprüfen. Beim Auswechseln von Schienenlängsverbindern ist an der Fahrschiene eine Notverbindung anzubringen. Bei Schienenbrüchen ist vor Arbeitsbeginn die Fahrleitungsmeisterei, die Bahnmeisterei und die Signal- und Fernmeldemeisterei zu verständigen, daß Notverbindungen eingebaut wurden. Notfalls sind beide Schienen zu erden.20) |
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4.7. | Weitere Arbeitsschutzmaßnahmen | |||||||||||||||||||||||||||||||||||
Werden Arbeiten bei laufendem Zugverkehr durchgeführt, ist
Aufmerksamkeit das oberste Gebot. Arbeitsgruppen mit mehr als zwei Beschäftigten
ist ein Sicherheitsposten zuzuteilen. Den Anweisungen dieses sind sofort
Folge zu leisten. Bei allen Beschäftigten gilt während der Arbeit:
Helmpflicht ! Bei Arbeiten auf Masten oder Fahrleitungemontagewagen ist
der Sicherheitsgurt zu tragen und zu benutzen. Werkzeug ist stets in der
Gurt- oder Werkzeugtasche auf den Mast zu transportieren. Der Aufenthalt
unter schwebenden Lasten ist verboten. Arbeiten Beschäftigte auf dem
Mast, ist der Fallbereich von den am Boden befindlichen zu verlassen. Die
Benutzung defekter oder nicht ordnungsgemäßer Werkzeuge und
Schutzmittel ist verboten.
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Anlage 4
Anlage 5
Anlage 6
Bezugspunkte für Sicherheitsabstände nach DR-M 25-82.101
1 | Ablaufberge (obere Kante) | 4500 | 3000 |
2 | Bäume (Baumteile wie Äste u. Kronen) | 2500 | 2500 |
3 | Bahnsteige | 4500 | -- |
4 | Formsignale (Hf-Signalflügel) | 400 | 400 |
5 | Formvorsignale (Vf-Flügel oder Scheibe) | 1500 | 1500 |
6 | Fahrleitung (Teile der Fahrleitung) | 1500 | 1500 |
7 | Fahrleitungsmast (nächstliegendes Teil) | 2000 | 2000 |
8 | Fernmeldefreileitung | 2000 | -- |
9 | Gebäude mit feuerhemmender Bedeckung (TGL 10 685 B1.2 - Dach, First, Schornstein) | 3000 | 3000 |
10 | Gebäude ohne feuerhemmende Bedeckung (TGL 10 685 B1.2 - Dach, First, Schornstein) | 12000 | 3000 |
11 | Gelände, befahrbar | 5500 | -- |
12 | Gelände, nicht befahrbar | 4500 | -- |
13 | Kreuzungsbauwerke für den öffentlichen Verkehr nicht zugänglich (Gehweg, nächstliegender konstruktiver Teil) | 3000 | 1500 |
14 | Kreuzungsbauwerk für den öffentlichen Verkehr (wie 13) | 4300 | 3000 |
15 | Lichthaupt und - vorsignale (Arbeite- bzw. Signalbühne) | 3000 | 2000 |
16 | Ladestraßenfahrbahnen | 1000 | -- |
17 | Planum abgebauter Gleise ohne Fahrleitung | 5000 | -- |
18 | Rohrbrücken (begehbar, so gilt TGL 200 0632) | 4300 | 3000 |
19 | Schrankenbäume geöffnet | 1000 | 1000 |
20 | Signalmast, Leuchtenmast u.ä. (TGL wie 18) | 2000 | 2000 |
21 | Starkstromfreileitung | 3000 | -- |
22 | Steilhänge (Hangneigung 45°) | 3000 | 3000 |
23 | Wasserkransäulen | 2000 | 2000 |
24 | Kohlenkräne | 400 | 400 |
25 | Fernsehantennen | 2000 | 2000 |
Verzeichnis der verwendeten Hilfsmittel
1. Eisenbahnpraxis - Heft 3/82 und 5/81
2. DR-M 25-80 ... 83
3. Lexikon Elektrifizierung A - Z
4. DV 462/100
Quellenverzeichnis
1) Karl-Heinz Girbert - Die Bahnenergieversorgungsanlagen der
Deutschen Reichsbahn, Eisenbahnpraxis 3/82 - S.140
Transpress Verlag für Verkehrswesen
2) Hans-Joachim Kraus - Die Elektrifizierung bei der Deutschen
Reichsbahn, Eisenbahnpraxis 5/81 S.229
Transpress Verlag für Verkehrswesen
3) ebenda S. 231
4) ebenda S. 231
5) DR-M 25-80.010 ff
6) ebenda
7) ebenda
8) ebenda
9) ebenda
10) DR-M 25-83.100 ff
11) ebenda
12) ebenda
13) ebenda
14) DR-M 25-82.107
15) DR-M 25-101 ff
16) ebenda
17) DR-M 25-82.102... 103
18) DV 462/100
19) DV 462/100 § 6, S. 11
20) DV 462/100
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